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Einbürgerung nach § 14 StAG

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Paragraph auf einer Tastatur, © chromorange

18.08.2020 - Artikel

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Einbürgerungsverfahren auf Grundlage des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Diese Informationen betreffen Personen, die niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und außerhalb Deutschlands leben.

Einbürgerung von vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern mit deutscher Mutter und ausländischem Vater

Kinder, die vor dem 1. Januar 1975 ehelich geboren worden sind, eine deutsche Mutter und einen ausländischen Vater haben, haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben. Zwischen 1975 und 1977 konnte für diese Kinder eine Erklärung abgegeben werden, mit der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. In vielen Fällen ist dies nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe.


Einbürgerung von vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kindern mit deutschem Vater und ausländischer Mutter

Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 nicht-ehelich geboren worden sind, einen deutschen Vater und eine ausländische Mutter haben, haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben. Seit 1998 konnten diese Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres eine Erklärung abgeben, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. In vielen Fällen wurde davon kein Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe.

Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz

Das BMI hat am 30. August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Details entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des BMI.

Zum begünstigten Personenkreis gehören u.a. Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Darunter fallen auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter vor dem 1. April 1953 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder zu.

Weitere Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie auch der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen.

Einbürgerung in sonstigen Fällen

In übrigen Fällen ist eine Einbürgerung von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss nach § 14 StAG ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung nachgewiesen werden, das nur in sehr seltenen Fällen besteht. Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, um das Bestehen eines solchen besonderen öffentlichen Interesses vorab prüfen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes

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