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Güterrecht auf Europäisch

Eine junge Frau sitzt traurig auf einer Couch, während ihr Freund mit einem Umzugskarton die Wohnung verlässt

Trennung, © dpa Themendienst

26.03.2019 - Artikel

Am 29. Januar 2019 sind zwei EU-Verordnungen in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.

Die beiden folgenden Güterrechtsverordnungen gelten seit dem 29. Januar 2019 als unmittelbar anwendbares Recht:

  • die Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) und
  • die Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24. Juni 2016 über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO).

Die EuGüVO und EuPartVO enthalten güterrechtliche Regelungen:

  • zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit von Gerichten
  • und zum anwendbaren Recht
  • sowie zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

und verdrängen damit weitgehend nationale Bestimmungen der teilnehmenden Mitgliedsstaaten.

Auch wenn Ungarn nicht teilnehmender Mitgliedsstaat ist, können EuGüVO und EuPartVO Auswirkungen auf die Bestimmung Ihres Güterrechts haben.

In unserem Merkblatt informieren wir sie über die wesentlichen Änderungen, die die EuGüVO und EuPartVO mit sich bringen. Diese Information kann eine ausführliche Einfallberatung jedoch nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt oder Notar.

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