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Staatsangehörigkeitsrecht - wichtige Änderungen

Gesetz

Gesetz © Colourbox

27.06.2024 - Artikel

Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten. Es wird leichter möglich, zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu erwerben.

Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.

Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.

Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.

Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.

Hier beantworten wir Ihre häufigsten Fragen:

FAQ zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht seit 27.06.2024

Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag führt seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die früher erforderliche Beibehaltungsgenehmigung wird abgeschafft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 13 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder erwerben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Nein, die sogenannte Optionspflicht entfällt mit dem 27. Juni 2024. Sie müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Falls Sie bereits einen schriftlichen Hinweis auf Ihre Optionspflicht erhalten haben, lesen Sie bitte die nächste Frage.

Wenn Sie das Schreiben vor dem 27.06.2024 erhalten haben und die darin genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie weder Ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben noch eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, da die sogenannte Optionspflicht mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz wegfällt. Sie brauchen keine Maßnahmen zu ergreifen.


Nein, ein Einbürgerungsanspruch besteht nur für ausländische Personen, die am 27. Juni 2024 oder danach seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben. Personen, die diese Voraussetzung in der Vergangenheit erfüllt haben, aber nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben diesen Anspruch nicht. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für diese Personen auch keine Erleichterungen für Einbürgerungen vor. Für sie gelten die allgemeinen Regeln.

Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen haben, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 14 StAG nur in sehr besonderen Ausnahmefällen erwerben. Beispiele finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.

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