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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Informationen zum internationalen Erbrecht sowie Nachlassverfahren in Deutschland und Ungarn
- Hinweis zur Beantragung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen (ENZ)
- Allgemeine Informationen zum Erbrecht
- Internationale Zuständigkeit für das Nachlassverfahren
- Örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes
- Örtliche Zuständigkeit des ungarischen Notariats
- Deutsches Erbscheinsverfahren / Verfahren auf Europäisches Nachlasszeugnis
- Weitere Informationen
Hinweis zur Beantragung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen (ENZ)
Anträge zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) müssen beim zuständigen deutschen Nachlassgericht gestellt werden. Ein Antrag kann direkt beim Gericht zur Niederschrift entgegengenommen werden, oder von einem Notar beurkundet werden. Auch die Botschaft kann diese Beurkundung vornehmen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Für die Antragstellung können Sie sich an das Rechts- und Konsularreferat wenden. Sie bekommen dann einen Fragebogen zugesandt, den Sie ergänzen und zurückschicken. Ein Termin zur Beurkundung wird vereinbart, wenn alle Vorfragen geklärt sind.
Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden
Allgemeine Informationen zum Erbrecht
Für alle Sterbefälle bis einschließlich 16.08.2015 unterlag nach deutschem und ungarischem Recht die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht, war der Erblasser Ungar, galt ungarisches Recht.
Ab dem 17. August 2015 gilt für Deutschland und Ungarn die Verordnung EU Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung). Wenn ein Erblasser nicht in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl getroffen hat, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat, ungarisches Erbrecht.
Internationale Zuständigkeit für das Nachlassverfahren
Für alle Todesfälle bis einschließlich 16.08.2015 verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, d.h. zur Verfügung über Nachlass in Ungarn (u.a. Grundbesitz) muss in Ungarn ein Nachlassverfahren durchgeführt werden und ein ungarischer Notar muss einen Nachlassbeschluss erlassen, zur Verfügung über Nachlass in Deutschland (Bankkonten, Grundbesitz) muss ein Nachlassverfahren in Deutschland durchgeführt werden und ein deutsches Gericht wird einen Erbschein erlassen.
Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt Folgendes:
Die deutschen Gerichte sind zuständig und erteilen einen deutschen Erbschein und/oder ggfs. ein Europäisches Nachlasszeugnis, wenn
1. der Erblasser
- die deutsche Staatsangehörigkeit besaß
- und seinen letzten Aufenthalt in Deutschland hatte
- und nur Nachlass in Deutschland und in einem Staat, der nicht EU-Mitgliedsstaat (= Drittstaat) ist, hinterlassen hat
2. der Erblasser
- Deutscher war,
- seinen letzten Aufenthalt in einem Drittstaat hatte
- und nur Nachlass in Deutschland und in einem Drittstaat hinterlassen hat
3. der Erblasser
- Ausländer war,
- seinen letzten Aufenthalt in Deutschland hatte
- und nur Nachlass in Deutschland und in einem Drittstaat hinterlassen hat
4. der Erblasser
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte,
- keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und keinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt, seit dessen Beendigung noch keine fünf Jahre vergangen sind, in einem EU-Mitgliedstaates, in dem sich Nachlass befindet, hatte,
- und sich Nachlass in Deutschland befindet (Art. 10 Abs. 2 EuErbVO, wobei die Zuständigkeit in diesem Fall nur für den inländischen Nachlass besteht).
5. der Erblasser
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte,
- keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besaß, in dem sich Nachlass befindet,
- früher gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und zwischen dessen Beendigung und der Antragstellung keine fünf Jahre vergangen sind,
- und sich Nachlass in Deutschland befindet (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO)
Sie erteilen ein Europäisches Nachlasszeugnis, wenn
1. der Erblasser
- Deutscher oder Ausländer war,
- seinen letzten Aufenthalt in Deutschland hatte
- und Nachlass in Deutschland und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hinterlassen hat (z.B. deutscher oder ungarischer Erblasser mit letzten Wohnsitz in Deutschland und Nachlass in Deutschland und Ungarn)
2. der Erblasser
- Deutscher war,
- durch eine Verfügung von Todes wegen (u.a. Testament) eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ins deutsche Recht getroffen hat und
- entweder eine Gerichtsstandsvereinbarung aller am Verfahren beteiligten Parteien vorliegt
oder eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit durch ein deutsches Gericht erfolgt ist
oder sich das Gericht im letzten Aufenthaltsland auf Antrag einer Verfahrenspartei für unzuständig erklärt hat (Art. 7 EuErbVO)
- und Nachlass in Deutschland und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hinterlassen hat (z.B. deutscher oder ungarischer Erblasser mit letzten Wohnsitz in Deutschland und Nachlass in Deutschland und Ungarn)
Wenn der Erblasser Deutscher war, seinen letzten Aufenthalt in Ungarn hatte und Nachlass in Deutschland und/oder in Ungarn hinterlassen hat, sind grundsätzlich die ungarischen Notare zuständig, auch wenn der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl ins deutsche Recht vorgenommen hat. Im Falle einer Rechtswahl können die Erben aber eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung treffen und das Verfahren kann an die deutschen Gerichte abgegeben werden.
Örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes
Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ist der Erblasser Deutscher, hat er nur Nachlass in Deutschland hinterlassen, und hatte noch nie seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland ist das Nachlassgericht am Amtsgericht Schöneberg in 10820 Berlin zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen und gibt regelmäßig das Verfahren an das Gericht des Ortes ab, an dem sich Nachlassgegenstände befinden; daher sollte der Antrag dazu möglichst genaue Angaben enthalten.
Über die Website des Justizportals des Bundes und der Länder unter http://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche können Sie unter Angabe des letzten Wohnsitzes oder des Orts der Belegenheit des Nachlasses das zuständige Nachlassgericht finden.
Örtliche Zuständigkeit des ungarischen Notariats
Auf der Website der Ungarischen Notarkammer unter www.mokk.hu können Sie über die Notarsuche bei Eingabe des letzten Aufenthaltsorts des Erblassers den zuständigen Notar ausfindig machen. Die deutsche Version der Notarsuche finden Sie hier.
Die Botschaft ist in Verfahren vor dem ungarischen Notar nicht eingebunden und kann Sie bei der Durchführung des Verfahrens nicht unterstützen. Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie einen Anwalt beauftragen. Eine Liste mit deutschsprachigen Anwälten finden Sie hier.
Deutsches Erbscheinsverfahren / Verfahren auf Europäisches Nachlasszeugnis
Ein Erbschein / das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag eines oder mehrerer Erben erteilt. Im Falle einer Erbengemeinschaft reicht es in der Regel aus, wenn der Erbscheinsantrag / Antrag auf das Europäische Nachlasszeugnis von einem der Erben im Namen aller gestellt wird. Im Verfahren muss von mindestens einem Erben eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden, mit der verschiedene Angaben glaubhaft gemacht werden. Die Eidesstattliche Versicherung kann nur höchstpersönlich von einem / den Erben abgegeben werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Der Antrag und die Versicherung an Eides Statt werden öffentlich beurkundet. Sie können beurkundet werden
- beim zuständigen Nachlassgericht
- beim Nachlassgericht des deutschen Wohnortes eines Erben /einer Erbin
- bei jedem deutschen Notar
- den deutschen Auslandsvertretungen
Die deutschen Auslandsvertretungen sind - im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten - nicht verpflichtet, Beurkundungen vorzunehmen. Den Antragstellern steht jederzeit der Weg offen, sich zur Beurkundung ihres Antrages an das zuständige deutsche Nachlassgericht oder ein deutsches Notariat zu wenden
Alle Angaben im Antrag müssen entweder durch Urkunden, Bescheinigungen oder Urteile nachgewiesen und durch die Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.