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Wiedergutmachung und Entschädigung

Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin

Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin, © dpa

29.04.2021 - Artikel

Aktueller Hinweis über die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa

Für die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa gilt Folgendes:

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten, wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben:

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen.

Der Antragsteller muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.

Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:

Bundesministerium der Finanzen
Referat V B 3
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Am Propsthof 78a
53121 Bonn

http://www.bundesfinanzministerium.de

Weitere Information erhalten Sie unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-05-entschaedigung-ns-unrecht.html

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Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen neue Maßstäbe für die Anerkennung von Arbeitszeiten in einem Ghetto aufgestellt. Die Änderungen können dazu führen, dass Verfolgte des Nationalsozialismus, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde oder die von einer Antragstellung abgesehen haben, jetzt eine Rente nach dem ZRBG erhalten können. Das ZRBG ist das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto.
Die folgenden Merkblätter enthalten nähere Informationen:

Kurzinformation über deutsche Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto

FAQ zur ZRBG-Änderungsgesetz

Information on the entitlement to German pensions for former workers in a ghetto

Tájékoztató az egykor gettóban foglalkoztatottak németországi nyugdíjellátásáról

ZRBG törvénymódosítás - FAQ-Gyakran Feltett Kérdések

Weitere Formulare und Anträge auch in ungarischer Sprache finden Sie hier

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Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Nach der alten Richtlinie bestand kein Anspruch auf eine Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Nach der rückwirkend zum 6. Oktober 2007 geänderten Richtlinie steht dagegen die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen.

Nähere Informationen

Auf der Homepage des mit der Durchführung der Richtlinie beauftragten Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) finden Sie u.a. das Antragsformular.

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„Corona-Sonderzahlung“ für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind

Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren? Dann lesen Sie bitte weiter!

Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200 € für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesfinanzministerium in Deutschland beantragt werden.

Einzelheiten zum Antrag und zur Berechtigung finden Sie hier

Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Ihre deutsche Auslandsvertretung. Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Ungarn haben, ist dies die deutsche Botschaft Budapest:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Úri utca 64-66
1014 Budapest
Kontakt

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Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Nähere Informationen finden Sie hier

Weitere Informationen

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