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Wiedergutmachung und Entschädigung
Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin, © dpa
Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland ist sich der besonderen Verantwortung für das durch das NS-Regime verübte Unrecht bewusst. Moralische und finanzielle Wiedergutmachung haben Priorität. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten von Wiedergutmachung und Entschädigung mit Hinweisen auf die jeweils zuständige Stelle.
- Nähere Informationen zu allen Grundlagen für Entschädigungen und Wiedergutmachungen und den Adressen der zuständigen Institutionen können Sie der durchgehend aktualisierten Broschüre des Bundesfinanzministeriums (BMF) entnehmen
Jüdische Verfolgte
Jüdische NS-Verfolgte können durch die Jewish Claims Conference (JCC) Einmalbeihilfen in Höhe von 2.556,46 EUR erhalten.
- Zuständig sind die Büros der JCC. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre des BMF
Nicht jüdische Verfolgte
a. Rassisch Verfolgte (NGJ-Fonds)
Nach dem Fonds für den von Nürnberger Gesetzen Betroffene (NGJ-Fonds) können auch solche von den Nationalsozialisten Verfolgte Entschädigungsansprüche geltend machen, die zwar nicht der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörten, aber nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als Juden angesehen wurden.
- Zuständig ist das BMF, Dienstsitz Bonn. Nähere Informationen zur Entschädigung nach dem NGJ-Fonds entnehmen Sie bitte der Broschüre des BMF
b. Verfolgte nicht jüdischer Abstammung (Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds - WDF)
Auch verfolgte nicht jüdische NS-Opfer in Osteuropa haben unter Umständen einen Anspruch auf eine Einmalbeihilfe oder ggf. laufende Beihilfen nach den Maßgaben des WDF.
- Zuständig ist das BMF, Dienstsitz Bonn. Nähere Informationen zur Entschädigung nach dem WDF entnehmen Sie bitte der Broschüre des BMF
c. Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinie)
Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien sollen Personen zugutekommen, die nicht die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 BEG erfüllen, die aber wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet wurden und deswegen Unrecht zugefügt wurde.
- Anträge nach den AKG-Härterichtlinien können bei der Generalzolldirektion, Service-Center Köln gestellt werden. Nähere Informationen Härteleistungen nach den AKG-Härterichtlinien entnehmen Sie bitte der Broschüre des BMF
Arbeit in einem Ghetto
a. Rente
Wer als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) „ohne Zwang“ in einem Ghetto gearbeitet hat, kommt grundsätzlich für einen Rentenanspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) in Betracht.
b. Einmalige Anerkennungsleistung
Zusätzlich kann nach der rückwirkend zum 6. Oktober 2007 geänderten Richtlinie ein Anspruch auf Anerkennungsleistung bestehen.
- Zuständig ist die Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung (AG AfG) im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) in Berlin
Hinterbliebene Ehegatten von NS-Verfolgten
Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem BEG erhielten, können nach einer am 27.04.2021 in Kraft getretenen Richtlinie der Bundesregierung nach dem Tod des Ehegatten auf Antrag über eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.
- Zuständig ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Sonstiges
Nähere Informationen zur historischen Entwicklung der Entschädigungs- und Wiedergutmachungsregeln
Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung