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Staatsangehörigkeit des Kindes

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

22.03.2019 - Artikel

Grundsätzlich erwirbt ein nach dem 30. Juni 1993 geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Erwerb erfolgt automatisch mit Geburt, ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Von dieser Regel gibt es eine wichtige Ausnahme:

Ist der deutsche Elternteil selbst nach dem 31. Dezember 1999 außerhalb Deutschlands geboren, erwirbt das ebenfalls im Ausland geborene Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz StAG). Der Antrag kann bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem zuständigen Standesamt in Deutschland gestellt werden.

Sofern ein Kind, das mit Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil automatisch mit Geburt eine zweite (oder dritte) Staatsangehörigkeit erhalten hat, hat dies aus deutscher Sicht keine Relevanz. Eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit muss in diesem Fall nach deutschem Recht nicht getroffen werden. Betroffene können sich gegenüber deutschen Behörden jedoch grundsätzlich nur auf die deutsche und nicht auf ihre ausländische Staatsangehörigkeit(en) berufen.

Für Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ein vor dem 1. Juli 1993 geborenes Kind wenden Sie sich bitte schriftlich an die Botschaft.

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