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Eheschließung und Lebenspartnerschaft in Deutschland
Eheschließung, © picture alliance / ZB
Eine Ehe kann in Deutschland nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Eine religiöse Zeremonie hat keine rechtlichen Wirkungen. Die aufgeführten Informationen sind allgemeiner Art, für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Standesamt in Deutschland, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Allgemeine Informationen
Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
Einzureichende Unterlagen
Das zuständige deutsche Standesamt informiert über die einzureichenden Unterlagen.
Es ist empfehlenswert, das Standesamt sehr frühzeitig zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass die Heirat zum beabsichtigten Zeitpunkt stattfinden kann. Das zuständige Standesamt ist der Ansprechpartner für alle weiteren Fragen. Im Einzelfall sind ausschließlich die Informationen dieses Standesamtes maßgeblich.
Beide Verlobte müssen im Regelfall folgende Unterlagen beim zuständigen Standesamt einreichen:
- Ausweisdokument mit Lichtbild (z.B. Pass oder Personalausweis) – in beglaubigter Kopie
- Geburtsurkunde im Original (Ausstellungsdatum nicht älter als 6 Monate) oder beglaubigte Abschrift, welche die Namen der Eltern ausweist. Eventuell ist erforderlich, die Urkunde übersetzen oder sie mit einer Apostille versehen zu lassen. Eine Taufurkunde ist nicht ausreichend. Wurde einer der Verlobten eingebürgert, ist die Einbürgerungsurkunde vorzulegen.
- Für Verwitwete: Sterbeurkunde oder beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners. Eventuell ist erforderlich, die Urkunde übersetzen oder sie mit einer Apostille versehen zu lassen.
- Für Geschiedene: Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils zusammen mit der deutschen Übersetzung durch einen zertifizierten Übersetzer. Falls die Ehe durch ein Gericht außerhalb Deutschlands geschieden wurde, kann es sein, dass das Urteil bzw. der Beschluss durch das zuständige Landesjustizministerium anerkannt werden muss. Für seit dem 21. Juni 2012 in Ungarn ausgesprochene Scheidungen ist die Brüssel-II-Bescheinigung, die Sie beim Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat, vorzulegen.
- Alle nicht in Deutschland gemeldeten Personen, die in Deutschland heiraten möchten, benötigen ein „Ehefähigkeitszeugnis“, durch das nachgewiesen wird, dass kein rechtliches Heiratshindernis besteht.
Wenn Sie und Ihr zukünftiger Ehepartner beabsichtigen, einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland zu begründen, und Ihr Ehepartner nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt, beachten Sie bitte die Voraussetzungen zur Beantragung eines eventuell erforderlichen Aufenthaltstitels.