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Ehefähigkeitszeugnis

Trauring

Trauring, © dpa Themendienst

14.10.2021 - Artikel

Bei Eheschließung in Ungarn verlangt das ungarische Standesamt von deutschen Staatsangehörigen die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses.

Allgemeines

Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die so genannte Ehefähigkeit und gilt in Deutschland als Nachweis, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses. Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist bei allen deutschen Standesämtern sowie in diesem Artikel weiter unten erhältlich.

Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des/der deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Sollte nie ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden gewesen sein, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig

Informationen des Standesamts I in Berlin

Die Botschaft stellt in diesem Artikel das Antragsformular des Standesamts I in Berlin zum Herunterladen zur Verfügung. Für Antragsformulare Ihres zuständigen Standesamtes wenden Sie sich bitte direkt an dieses.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird auf einem internationalen Vordruck ausgestellt. Es ist sechs Monate gültig. Das bedeutet, dass der Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Das Ehefähigkeitszeugnis kann auch erst sechs Monate vor dem vorgesehenen Eheschließungstermin ausgestellt werden.

Vorzulegende Antragsunterlagen

Um ein Ehefähigkeitszeugnis bei einem deutschen Standesamt zu beantragen, benötigen Sie üblicherweise folgende Unterlagen:

  • Antrag, ausgefüllt und von beiden Verlobten unterschrieben.
  • Gültiger Reisepässe und /oder Personalausweise von beiden Verlobten
  • Geburtsurkunden von beiden Verlobten
  • Aktuelle Meldebescheinigungen mit Vermerk des Familienstandes
  • Rechtskräftiges, beglaubigtes Scheidungsurteil, falls der/die ungarische Verlobte geschieden ist.
    Bei Ehen, die nach dem 1.5.2004 in Ungarn geschieden worden sind, reicht in der Regel die sog. Art.39 Bescheinigung statt des Scheidungsurteils.
    Bei Ehescheidung eines Deutschen im Ausland (außer EU-Mitgliedstaaten): Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde.
  • Beglaubigte Sterbeurkunde, falls der/die ungarische Verlobte verwitwet ist.
  • Familienstandsbescheinigung
    Diese werden in Ungarn von jedem Bürgermeisteramt (polgármesteri hivatal) ausgestellt, in dessen Bezirk der Betroffene gemeldet ist oder zuletzt gemeldet war.
    Muss diese Familienstandsbescheinigung aber mit einer Apostille versehen werden, ist in jedem Fall für ganz Ungarn die folgende Stelle zuständig:

    Központi Okmányiroda
    Visegrádi u. 110-112
    1133 Budapest
    kozponti.okmanyiroda@mail.ahiv.hu
    Tel. : +36 (1) 452-3622

    Es wird empfohlen, sich mit dem deutschen Standesamt in Verbindung zu setzen, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Bescheinigung ausreicht, oder ob die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts erforderlich ist.

Unterschriftsbeglaubigung und Gebühren

Ihre Unterschriften auf dem Antrag müssen beglaubigt werden, sofern Sie den Antrag nicht persönlich bei Ihrem Standesamt stellen.

Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag durch die Botschaft buchen Sie bitte über unser Online-Terminvergabesystem einen Termin in der Kategorie „Unterschriftsbeglaubigung“, Terminvergabesystem

Der Antrag sowie alle weiteren Unterlagen sind von Ihnen direkt an das Standesamt zu übersenden.

Die Gebühren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses fallen beim deutschen Standesamt an und können nicht bei der Botschaft eingezahlt werden. Bei der Botschaft bezahlen Sie nur die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 56,43 Euro bei Kreditkartenzahlung (nur Visa und MasterCard) bzw. bei Barzahlung den jeweiligen Gegenwert in Forint. Falls Sie beglaubigte Fotokopien benötigen fällt eine weitere Gebühr an. Diese beträgt 25,38 Euro bzw. bei Barzahlung den jeweiligen Gegenwert in Forint. Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.

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