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Ehescheidung

Stacheldraht über einem Steinherz

Scheidung, © dpa/pa

25.03.2019 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zu administrativen Schritten, die nach Ihrer Scheidung zu veranlassen sind.

Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise jedoch nicht ersetzen.

Neues auf Scheidungen anwendbares Recht

Seit 21. Juni 2012 ist die EU-Verordnung „Rom III“ in Kraft, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website das Thema „Internationales Scheidungsrecht“ und beantwortet Fragen zu dieser EU-Verordnung.

Informationen des Auswärtigen Amts zum Thema „Internationales Scheidungsrecht“

Anerkennung ausländischer Ehescheidungen

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Auflösung einer Ehe ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, das heißt die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstands- und Melderegistern als verheiratet geführt (sogenannte „hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig.

Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates (für Ungarn am 1. Mai 2004) eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen:

Antragsformular und Hinweise der Berliner Senatsverwaltung für Justiz zur Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Für Unterlagen in ungarischer Sprache müssen deutschen Übersetzungen beigefügt werden. Bitte beachten Sie, dass das ausländische Scheidungsurteil als vollständige Ausfertigung oder als beglaubigte Kopie mit Rechtskraftvermerk und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen eingereicht werden muss. Die Beglaubigung der Kopie können Sie in der Botschaft oder bei der deutschen Honorarkonsulin in Fünfkirchen (Pécs) vornehmen lassen. Die weiteren erforderlichen Unterlagen müssen nicht beglaubigt werden.

Namensführung nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel „Einseitige Namenserklärung nach Auflösung der Ehe“.


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