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Namensrecht

Türklingel mit Namensschild Mustermann

Türklingel mit Namensschild „Mustermann“, © dpa

25.03.2019 - Artikel

Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die in ungarische Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.

Die Gesetze zur Namensführung in Ungarn und Deutschland sind sehr unterschiedlich. Ein Name, den ein ungarisches Standesamt in die Geburtsurkunde eines hier geborenen deutschen oder deutsch-ungarischen Kindes einträgt, muss nicht immer mit dem deutschen Recht übereinstimmen. Dies gilt auch nach der Eheschließung für die Namensführung der Eheleute oder bei Wiederannahme eines früheren Namens nach Eheauflösung.

Meistens tauchen namensrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Passanträgen auf, da in den deutschen Pass nur der Name nach deutschem Recht eingetragen werden kann. Es ist aber in den meisten Fällen möglich, Namensgleichheit in beiden Ländern herzustellen. Hierzu muss eine sogenannte Namenserklärung abgegeben werden.

Bitte lesen Sie die Informationen auf den folgenden Seiten gründlich durch, um herauszufinden, ob insbesondere nach Geburt eines deutschen Kindes, Eheschließung oder Ehescheidung im Ausland eine Namenserklärung erforderlich ist.

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