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Ehenamenserklärung / Namenserklärung für eingetragene Lebenspartnerschaften
Hochzeit - Die Kinder sind dabei, © dpa
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht in Deutschland und Ungarn. In anderen Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit können andere Regelungen gelten.
Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden. Der Ehename ist dann in der Heiratsurkunde aufgeführt. Bestimmen Sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung oft nicht gegeben, da die ausländischen Vorschriften keine vergleichbaren Regelungen kennen oder die Ehenamensbestimmung vor einem ausländischen Standesbeamten keine Wirkung für den deutschen Rechtsbereich entfaltet. Folglich hat der deutsche Ehegatte aus deutscher Rechtssicht den Familiennamen beibehalten, den er bereits vor der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung). Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehename in der ausländischen Heiratsurkunde angegeben ist, der deutsche Ehegatte im täglichen Leben bereits den neuen Ehenamen nutzt und in ausländischen Dokumenten eingetragen wurde (wie z.B. in die ungarische ID-Karte für Ausländer, in den Führerschein oder Lakcim-Karte). Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der deutsche Ehegatte neben der deutschen auch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, also Doppelstaater ist.
Allerdings räumt das deutsche Namensrecht zumeist die Möglichkeit ein, nachträglich eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Ehenamen).
Bitte beachten Sie, dass bei Wahl des deutschen Rechts nur der Familienname oder der Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehename bestimmt werden kann. Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den vor Eheschließung geführten Namen (den Namen aus der vorherigen Ehe) mit einem Bindestrich voranstellen oder anfügen und so einen „unechten“ Doppelnamen erhalten. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erhalten gemeinsame Kinder aus der Ehe jedoch nur den Namen, der als gemeinsamer Ehename bestimmt wurde.
Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können Sie auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen. Ihre Namensführung in der Ehe bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten, sodass auch andere Namenskombinationen möglich sein können, die das deutsche Recht nicht kennt.
Solange die Ehe besteht, kann die Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens jederzeit abgegeben werden. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
In unserem Merkblatt „Ehename“ haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen einer Ehenamensbestimmung zusammengefasst und welche Wahlmöglichkeiten Sie dabei haben.
Da die Ehenamenserklärung in dem Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister auf Seite 3 enthalten ist, empfiehlt es sich, die Ehenamenserklärung und Eheregistrierung in einem einzigen Verfahren abzugeben. Das erspart Ihnen nicht nur Aufwand und Kosten, sondern hat auch den Vorteil, dass Sie neben der ausländischen Eheurkunde auch eine deutsche Eheurkunde erhalten können.
Für weitere Informationen hierzu lesen Sie bitte unseren Artikel „Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister“.