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Personenstandsurkunden
Geburtsurkunde Max Mustermann, © dpa
Sie benötigen eine Personenstandsurkunde (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde) aus Deutschland oder Ungarn? Hier finden Sie Hinweise zur Beschaffung dieser Urkunden und Informationen zu Besonderheiten ungarischer Personenstandsurkunden.
Beschaffung ungarische Personenstandsurkunden
Ungarische Standesämter können Personenstandsurkunden auf Antrag jederzeit neu ausstellen. Voraussetzung ist, dass sich der Standesfall auf dem Gebiet des heutigen Ungarn ereignet hat. Zu den Personenstandsurkunden zählen Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden.
Seit dem 01.04.2016 sind auch Konsularbeamte der ungarischen Auslandsvertretungen befugt, auf Antrag ungarische Personenstandsurkunden neu auszustellen. Antragsteller, die sich nicht Ungarn aufhalten, können sich an die ungarischen Auslandsvertretungen wenden.
Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, dass er die Urkunde benötigt (z.B. Testament, Schreiben des Nachlassgerichts usw.) und die Daten angeben, die notwendig sind, um die Urkunde auszustellen (Name, Ort und Zeit der Standesfall, Name der Mutter des Betroffenen, alle anderen verfügbaren Daten).
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen ungarischen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sofern die Urkunde bereits in das elektronische Personenstandsregister Ungarns eingegeben wurde, können die ungarischen Auslandsvertretungen diese Urkunden direkt ausdrucken. Sofern eine Eingabe nicht erfolgt ist, kontaktieren die ungarischen Auslandsvertretungen die zuständigen Standesämter und fordern die Urkunden dort an.
Für die Neuausstellung der Urkunden wird – sofern die ungarischen Auslandsvertretungen nicht im Wege der Amtshilfe tätig werden - eine Verwaltungsgebühr erhoben.
In Deutschland kann die Antragstellung bei der ungarischen Auslandsvertretung auch in deutscher Sprache erfolgen.
Bitte beachten Sie: Da ungarische Personenstandsurkunden direkt bei den ungarischen Auslandsvertretungen angefordert werden können, beschafft die deutsche Botschaft in Budapest keine Urkunden aus Ungarn mehr im Wege der Rechts- und Amtshilfe. Die Beschaffung der Urkunden in Deutschland ist zudem weniger zeitaufwändig als über die Botschaft, da das zuständige Standesamt die angeforderte Personenstandsurkunde nicht direkt an die deutsche Botschaft übersenden darf, sondern nur über die Regierungsbehörde (kormányhivatal) des jeweiligen Komitats.
Weiterhin können Personenstandsurkunden auch direkt von den ungarischen Standesämtern auf Antrag jederzeit neu ausgestellt werden. Allerdings ist es nicht möglich, den Antrag vom Ausland aus auf dem Postweg zu stellen. Es besteht die Möglichkeit, Verwandte oder Freunde in Ungarn um Beschaffung zu bitten. Innerhalb Ungarns kann der Antrag dagegen auch auf dem Postweg gestellt werden. Die Gebühr muss im Voraus per Postanweisung bezahlt werden. Die Ausstellungsgebühr beträgt bei den Standesämtern in Ungarn in der Regel ca. 2000 HUF (ca. 7,- Euro).
Sonst kommt noch Beschaffung über einen deutschsprachigen Rechtsanwalt in Betracht. In diesem Fall kommt zur Gebühr des Standesamtes noch das Honorar des Anwalts. Kontaktdaten deutschsprachiger Anwälte finden Sie bei Bedarf in unserer Anwaltsliste.
Besonderheiten ungarischer Personenstandsurkunden
Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 8. September 1976, das die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern regelt. Personenstandsurkunden werden in Ungarn seit einigen Jahren ausschließlich auf einem dreisprachigen Formular (ungarisch, englisch, französisch) ausgestellt. Im Umlauf befinden sich jedoch auch weiterhin noch alte ungarische Urkunden, die ausschließlich in Ungarisch ausgestellt wurden.
Anders als deutsche Personenstandsurkunden enthalten die neuen, dreisprachigen ungarische Personenstandsurkunden keine Angabe der Nummer, unter der der jeweilige Standesfall (z.B. die Geburt, die Eheschließung oder der Sterbefall) in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Bei der in ungarischen Urkunden angegebenen Nummer handelt es sich lediglich um eine fortlaufende Nummerierung des verwendeten Urkundenvordrucks sowie um die elektronische Identifikationsnummer der jeweiligen Person(en). Bescheinigungen über die Registernummer des Eintrags werden nicht erteilt.
Ungarische Personenstandsurkunden geben ausschließlich die aktuelle Rechtslage aus ungarischer Sicht zum Zeitpunkt der Ausstellung wieder. Es ist in Ungarn daher nicht möglich, z.B. einen dem deutschen Recht vergleichbaren beglaubigten Registerausdruck des Geburtseintrags mit Hinweisen zu erhalten. Das macht es in der Regel unmöglich, Änderungen, die seit der Geburt des Kindes eingetreten sind (z.B. Namensänderung oder Adoption), durch eine neu ausgestellte ungarische Personenstandsurkunde nachzuweisen.
In den ungarischen Geburtsregistern wird nur der Geburtstag eingetragen. In Ungarn wird keine amtliche Bescheinigung über die genaue Geburtszeit erteilt.
Ungarische Geburtsurkunden von Kindern ausländischer Eltern enthalten im Feld „Anmerkungen“ oft Angaben zur Staatsangehörigkeit des Kindes. Diese Angaben sind aus deutscher Sicht nicht verbindlich. Sie sind auch nicht dazu geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das Kind die Staatsangehörigkeit aus Sicht des betreffenden Staates tatsächlich besitzt.
Ungarische Heiratsurkunden enthalten im Feld Anmerkungen oft Angaben zur Namensführung von gemeinsamen Kindern der betreffenden Eheleute. Diese Angabe entfaltet für den deutschen Rechtsbereich keine Bindungswirkung, da die Erklärung von den Eltern nicht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes abgegeben wurde, sondern zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Beschaffung deutscher Personenstandsurkunden
Die Botschaft hat keine standesamtlichen Befugnisse. Sie kann weder deutsche Personenstandsurkunden ausstellen, noch hat sie Einsicht in die deutschen Personenstandsregister.
Die Botschaft kann in Ungarn lebende Personen nicht bei der Beschaffung deutscher Personenstandsurkunden unterstützen. Antragsteller werden gebeten, sich mit ihrem Anliegen direkt an das zuständige deutsche Standesamt zu wenden, dass den Standesfall beurkundet hat.