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Zuständigkeit und Anforderungen deutscher Standesämter
Standesamt, © dpa
Seit dem 1. November 2017 ist die örtliche Zuständigkeit deutscher Standesämter dezentral organisiert. Dadurch kann es hinsichtlich der Anforderungen, die an ungarische Urkunden gestellt werden, zu einer unterschiedlichen Praxis der Standesämter kommen.
Dezentrale Zuständigkeit deutscher Standesämter
Am 1. November 2017 änderte sich die örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Namenserklärungen sowie für die Nachbeurkundung ausländischer Standesfällen in Deutschland. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen (z.B. für Vornamensortierung und Sterbefälle) werden die Anträge seither an das Standesamt Ihres Inlandswohnsitzes (bisher: Standesamt I in Berlin) weitergeleitet. Sofern Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind, ist das Standesamt Ihres letzten inländischen Wohnsitzes zuständig. Das Standesamt I in Berlin ist nur noch zuständig, wenn Sie noch niemals in Deutschland wohnhaft waren.
Die dezentralisierte Reorganisation der örtlichen Zuständigkeit der Standesämter führt bei deutschen Standesbeamten zu unterschiedlicher Handhabung, ob für ungarische Urkunden eine deutsche Übersetzung und/oder eine Apostille verlangt wird. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss. Es wird daher anheimgestellt, sich vorab bei dem deutschen Standesamt, welches für Ihren konkreten Fall zuständig ist, zu erkundigen, ob Apostillen und/oder Übersetzungen für ungarische Urkunden dort benötigt werden.
Hintergrund der Anforderungen der deutschen Standesbeamten an ausländische Urkunden ist folgende Rechtslage:
Apostille für nichtdeutsche Urkunden
Ungarn und Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens vom 05.10.1961. Dieses regelt, dass deutsche und ungarische Urkunden, die mit einer Überbeglaubigung, der so genannten „Apostille“ versehen sind, im jeweils anderen Land ohne weitere Formalitäten als echt anerkannt werden.
Während das Standesamt I in der Vergangenheit meist auf die Vorlage von Apostillen für ungarische Personenstandsurkunden verzichtete, stellt sich die Praxis der anderen Standesämter unterschiedlich dar. Es fällt in das Ermessen des zuständigen deutschen Standesbeamten, ob auf eine Apostille für ungarische Urkunden bestanden oder darauf verzichtet wird.
Übersetzungen für nichtdeutsche Urkunden
Die in Ungarn ausgestellten dreisprachigen Personenstandsurkunden entsprechen hinsichtlich ihrer Mehrsprachigkeit nicht dem in den EU-Mitgliedsstaaten weitverbreiteten Standard. In den in Ungarn ausgestellten dreisprachigen Personenstandsurkunden werden die Beschriftung der Felder zwar in Ungarisch, Englisch und Französisch angegeben. Der deutsche Standesbeamte kann jedoch verlangen, dass ihm ausländische Urkunden in Deutsch vorgelegt werden.
Ob ungarische Urkunden, die auf dreisprachigen Vordruck ausgestellt wurden, in Deutschland anerkannt werden, fällt in das Ermessen des zuständigen Standesbeamten. Er kann die Anerkennung von der Vorlage einer deutschen Übersetzung abhängig machen.
Nach der Erfahrung der Botschaft wird eine deutsche Übersetzung meist dann verlangen, wenn die Urkunde im Feld „Anmerkungen“ Eintragungen enthält (z.B. bei Geburtsurkunden zur Staatsangehörigkeit des Kindes oder bei Heiratsurkunden zur Namensführung zukünftiger Kinder der Eheleute).
Von Urkunden aus Ungarn, die nicht auf dreisprachigem Vordruck ausgestellt wurden, wird in jedem Fall eine deutsche Übersetzung verlangt.
Antragsvordrucke der Botschaft
Die von der Botschaft auf ihrer Website zum Download bereitgestellten Antragsvordrucke sind zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Standesamt I in Berlin abgestimmt. Die darin enthaltenen Angaben zu den Gebühren des Standesamts beziehen sich auf das Standesamt I in Berlin und sind nur für dieses verbindlich.
Welche Gebühren die Standesämter in den einzelnen Bundesländern für die Beurkundung von Personenstandsfällen und die Ausstellung von Personenstandsurkunden tatsächlich berechnen, ist jedoch nicht bundesweit einheitlich geregelt. Es kann daher dazu kommen, dass der für Ihren Fall zuständige Standesbeamte eine von den in den Vordrucken genannten Gebührensätzen abweichende Gebühr erhebt.