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Namensrecht

Türklingel mit Namensschild Mustermann

Türklingel mit Namensschild „Mustermann“ © dpa

13.05.2025 - Artikel

Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die in ungarische Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.

Familienname – Änderungen ab 01. Mai 2025

Die Gesetze zur Namensführung in Ungarn und Deutschland sind sehr unterschiedlich. Ein Name, den ein ungarisches Standesamt in die Geburtsurkunde eines hier in Ungarn geborenen deutschen oder deutsch-ungarischen Kindes einträgt, muss nicht immer mit dem deutschen Recht übereinstimmen. Dies gilt auch für die Namensführung der Eheleute nach einer Eheschließung in Ungarn, oder auch bei Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe, z. B. durch Scheidung.

Mit der am 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Reform des deutschen Ehenamens-, Geburtsnamens- und Internationalen Namensrechts ergeben sich sowohl für deutsche als auch binationale Familien neue Wahlmöglichkeiten.

Wichtigste Änderungen:

  • Einerseits können Eheleute nach der Eheschließung auch nach deutschem Recht für beide Eheleute einen Doppelnamen bestimmen; auch für Kinder kann nun ein Doppelname bestimmt werden. Hierfür ist jeweils eine Namenserklärung erforderlich.
  • Andererseits können bei im Ausland stattfindenden Eheschließungen und Geburten nach dem 1. Mai 2025 in der Regel die in der ausländischen Urkunde eingetragenen Familiennamen übernommen werden, ohne dass vorher eine Namenserklärung erforderlich ist.

Ausführliche Information finden Sie im Artikel des Auswärtigen Amts

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