Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Visum und Einreise

Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - benötigen also damit kein Visum vor der Einreise - wenn der/die deutsche Staatsangehörige mit ihnen nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er/sie selbst in einem anderen EU-Mitgliedstaat Freizügigkeitsrechte nach dem EG-Vertrag wahrgenommen hat (sog. „Rückkehrfälle“).

Nach der deutschen Rechtsprechung muss der Gebrauch der Freizügigkeit eine gewisse Qualität und Nachhaltigkeit aufweisen, damit deutsche Staatsangehörige als Rückkehrer angesehen werden können. Ein Urlaub in einem EU-Mitgliedsstaat würde den Anforderungen eines „Rückkehrers“ etwa nicht genügen, eine Wohnsitznahme im Rahmen des Studiums, der Erwerbstätigkeit o.ä. in einem EU-Mitgliedsstaat hingegen schon. In diesen Rückkehrfällen ist ein grenzüberschreitender Bezug gegeben, bei dem sich der/die Deutsche und seine Familienangehörigen in Deutschland in einer Situation befinden, die der Situation eines Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch macht. Dies gilt für eine dauerhafte Rückkehr (Wohnsitznahme im Bundesgebiet) ebenso wie für eine kurzfristige Rückkehr (Urlaub im Bundesgebiet).

Handelt es sich bei dem/der Unionsbürger/-in um einen Doppelstaater, der/die in einem Mitgliedstaat lebt, dessen/deren Staatsangehörigkeit er/sie besitzt, und hat er/sie bislang nie von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, so ist auf den Familiennachzug kein Freizügigkeitsrecht anwendbar. Zieht jedoch beispielsweise ein deutsch-ungarischer Doppelstaater, der bislang stets in Ungarn wohnhaft gewesen ist, mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach Deutschland und macht damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällt er unter den Begriff des Berechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie, weshalb für den Familiennachzug Freizügigkeitsrecht anwendbar ist.

Hier finden Sie Informationen über die Visabestimmungen des Auswärtigen Amts, eine Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland sowie Antragsformulare zum Download. Auch die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens und seine Entstehung werden hier erklärt.

„Welche Daten sind im Ausländerzentralregister (AZR) über mich gespeichert? Habe ich eine Einreisesperre für Deutschland?“ - Diese Fragen kann Ihnen die Botschaft leider nicht beantworten. Auskunft dazu kann nur das Ausländerzentralregister geben.

Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister muss schriftlich in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsamt (BVA), Ausländerzentralregister, 50728 Köln, gestellt werden.

Das Formular und weitere Informationen finden Sie auf der Website des BVA.

Der Antrag ist von Ihnen selbst an das BVA zu übersenden. Von dort erhalten Sie anschließend direkt Auskunft, ob für Sie eine Einreisesperre vorliegt und welche Behörde diese verfügt hat. An diese Behörde, in der Regel wird das eine Ausländerbehörde sein, können Sie sich dann wegen der evtl. Aufhebung oder Befristung der Einreisesperre wenden.

nach oben