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Erbausschlagung
1. Allgemeine Informationen zum deutschen Erbrecht
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (Erblasser) unmittelbar auf den oder die Erben über. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Möchte der Erbe den Nachlass nicht annehmen, weil er z.B. überschuldet ist, kann er das Erbe ausschlagen. Bei einer wirksamen Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge (bei gesetzlicher Erbfolge erben dann z.B. die Abkömmlinge des Ausschlagenden). Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen. Für minderjährige Kinder müssen der/die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausschlagen. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.
2. Form der Ausschlagungserklärung
Die Ausschlagung kann im Erbscheinsverfahren entweder in Deutschland mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Bei einer schriftlichen Ausschlagungserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt werden. Beglaubigungen können grundsätzlich von jedem deutschen Notar vorgenommen werden. Im Ausland kann die Unterschrift in den Konsulaten der Auslandsvertretungen beglaubigt werden.
3. Frist der Ausschlagungserklärung
Bei Wohnsitz des Ausschlagenden in Deutschland kann die Ausschlagung nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (nur) im Ausland hatte oder sich der Erbe im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Für die Fristwahrung ist grundsätzlich der Eingang der Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht erforderlich. Die Frist wird nicht durch die Beglaubigung der Unterschrift auf der Erklärung gewahrt. Für die Übersendung der Ausschlagungserklärung ist der Ausschlagende selbst verantwortlich.
4. Zuständiges deutsches Nachlassgericht
Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Ist der Erblasser Deutscher, hat er nur Nachlass in Deutschland hinterlassen und hatte er zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, ist das Nachlassgericht am Amtsgericht Schöneberg in 10820 Berlin zuständig. Ist der Erblasser Ausländer, hat er nur Nachlass in Deutschland hinterlassen und hatte er zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland ist das (bei mehreren: das zuerst befasste) Nachlassgericht zuständig, an dem sich Nachlassgegenstände befinden. Über die Website des Justizportals des Bundes und der Länder unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche können Sie unter Angabe des letzten Wohnsitzes oder des Orts der Belegenheit des Nachlasses das zuständige Nachlassgericht finden.
5. Beglaubigung der Unterschrift durch die Deutsche Botschaft in Budapest
Wenn Sie eine Unterschriftsbeglaubigung für eine Erbausschlagung benötigen, buchen Sie bitte über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft einen Termin. Zum Termin bringen Sie Ihren gültigen Pass oder Personalausweis sowie die von Ihnen ausgefüllte – aber noch nicht unterschriebene – Ausschlagungserklärung mit. Einen Vordruck, den Sie für die Ausschlagungserklärung verwenden können, finden Sie hier. Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an. Die Gebühr ist bei Antragstellung in Forint (HUF) zum aktuellen Wechselkurs zu entrichten. Alternativ kann mit Kreditkarte (Visa/MasterCard) bezahlt werden. Ihre Kreditkarte wird dann in EUR belastet. Eine Barzahlung in EUR ist nicht möglich.
6. Erbausschlagung bei einem in Ungarn durchgeführten Nachlassverfahren
Wenn das Nachlassverfahren in Ungarn durchgeführt wird, z. B. weil der (auch) deutsche Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Ungarn hatte, bestimmt sich die Ausschlagung grundsätzlich nach ungarischem Recht. Die Ausschlagung ist vor einem ungarischen Notar zu erklären. Auf der Website der Ungarischen Notarkammer unter www.mokk.hu können Sie über die Notarsuche bei Eingabe des letzten Aufenthaltsorts des Erblassers den zuständigen Notar ausfindig machen. Die Botschaft ist in Verfahren vor dem ungarischen Notar nicht involviert. Beglaubigungen für das ungarische Nachlassverfahren können nicht vorgenommen werden.