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Geltendmachung von Forderungen in Ungarn
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A. Allgemeine Vorüberlegungen
Bei der Geltendmachung von Forderungen in Ungarn sind zum einen nationale ungarische Vorschriften zu beachten. Daneben sind zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn bi- und multilaterale Übereinkommen in Kraft, die sich mit der Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen befassen. Diese werden teilweise durch Verordnungen der Europäischen Union überlagert, die Regelungen zu Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung enthalten. Vorab ist daher die Ausgangslage zu ermitteln und festzustellen, ob eine Forderung erst noch gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden muss (B.) oder bereits eine Gerichtsentscheidung oder ein anderer Titel vorliegt, der in Ungarn vollstreckt werden soll (C.). Die Geltendmachung einer Forderung setzt stets die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Schuldners voraus. Diesbezügliche Hinweise finden sich in dem Merkblatt zur Aufenthaltsermittlung. Um unnötige Kosten zu vermeiden, ist es sinnvoll, zunächst die Solvenz des Schuldners zu prüfen. Eine Kontaktadresse zur Bonitätsprüfung findet sich unter (D.).
B. Geltendmachung einer Forderung
I. Außergerichtliche Einziehung einer Forderung
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, wegen der Überlastung der ungarischen Gerichte eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Als solche stehen Schlichtungsverfahren und schiedsgerichtliche Verfahren zur Wahl. Dabei verhindert aber nur das schiedsgerichtliche Verfahren eine Anhängigkeit des Rechtsstreits in gleicher Angelegenheit. Bei internationalen Handelsangelegenheiten kann das Schiedsgericht bei der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer beauftragt werden. Umfassende Informationen zu Schlichtungs- und Schiedsverfahren finden sich in dem Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn.
II. Mahnverfahren
Die Einleitung eines Mahnverfahrens bietet sich für voraussichtlich unbestrittene Forderungen an und ermöglicht dabei eine schnelle und kostengünstige Alternative zu einer klageweisen Geltendmachung.
Zum einen besteht auf Grundlage der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EG Nr. 1896/2006) die Möglichkeit, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erwirken. Die Verordnung ist auf Geldforderungen anwendbar und setzt einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus, d. h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sein. Dabei ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Nach Zustellung durch das Gericht hat der Antragsgegner die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Das Gericht erklärt den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt hat.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, ein Mahnverfahren nach ungarischem Recht zu betreiben. Dies richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Notare.
III. Einklagen einer Forderung
Auf der Klageschrift ist das vorgehende Gericht aufzuführen, an das die Eingabe gerichtet ist, des Weiteren der volle Name, der Wohnsitz oder Sitz, die bekannte E-Mail-Adresse sowie die Prozessstellung der Parteien und ihrer Vertreter, der Streitgegenstand bzw. in laufenden Angelegenheiten auch das Gerichtsaktenzeichen, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPOu. Nach Abs. 2 muss die Klageschrift beim Prozessgericht mit einem Exemplar mehr eingereicht werden, als Parteien am Prozess beteiligt sind.
In erster Instanz sind das Kreisgericht (= Amtsgericht) oder der Gerichtshof (= Landgericht) sachlich zuständig (§ 8 ZPOu i. V. m. §§ 16, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 GerOrgGu). Der allgemeine Gerichtsstand ist grundsätzlich am Wohnort des Beklagten in Ungarn (§ 25 Abs. 1 ZPOu), in Ermangelung dessen der ungarische Aufenthaltsort (Abs. 2); wenn dieser unbekannt ist oder nicht existiert, der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Klägers. Für den Beklagten besteht gemäß § 25 Abs. 3 ZPOu die Möglichkeit, auf seinen Antrag hin den Prozess auf den Sitz seiner Arbeitsstätte zu verweisen, wenn dieser mit dem Wohnort auseinander fällt.
Die Kostenlast ist in §§ 83 ff. ZPOu wie im deutschen Recht geregelt. Sie richtet sich im Wesentlichen nach dem jeweiligen Obsiegen in der Hauptsache: Die unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten, die sich aus Verfahrensgebühr, Anwaltsgebühren und anfallenden Kosten und Auslagen zusammensetzen, im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen. Die Verfahrensgebühr ist in § 42 Abs. 1 GebührGu geregelt und beträgt bei Gerichtsverfahren grundsätzlich sechs Prozent des Streitwertes.
Im Gerichtsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang; eine Ausnahme greift insbesondere bei sachlicher Zuständigkeit der Kreisgerichte, § 72 ZPOu.
a) Rechtsberatung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens
Gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. d, 5 ff. des Gesetzes Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe (RechtsbeihilfeGu) wird EU-Staatsbürgern in bestimmten Fällen bei außergerichtlicher Beratung durch einen Rechtsbeistand finanzielle Unterstützung in Form der so genannten Kostenfreiheit gewährt.
b) Prozesskostenhilfe im eigentlichen Sinn
Der Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren nach §§ 114 ff. ZPOd entspricht im ungarischen Recht die so genannte Kostenfreiheit nach §§ 94 ff. ZPOu. Inhaltlich besagt Kostenfreiheit gemäß § 94 Abs. 1 ZPOu, dass auf Antrag der Partei diese von der Vorschusspflicht und/oder Gebühren und/oder Kosten befreit werden sowie bei Erforderlichkeit einen Anwalt gestellt bekommen kann. Jedoch befreit die Kostenfreiheit – vergleichbar der deutschen Rechtslage – nicht von der Zahlung der Vollstreckungskosten, § 95 Abs. 6 ZPOu.
C. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen
I. EuGVVO (Brüssel I/Ia-VO)
Für alle Verfahren, die zwischen dem 1.3.2002 und dem 10.1.2015 eingeleitet wurden, ist die als „Brüssel I“ bezeichnete Version der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) maßgeblich. Für diejenigen Verfahren, die ab dem 10.1.2015 betrieben werden, gilt die überarbeitete Version der EuGVVO, die als Brüssel Ia-VO bezeichnet wird.
Von der EuGVVO werden gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasst, wobei Art. 1 Abs. 2 EuGVVO gewisse Einschränkungen vorsieht.
Eine gerichtliche Entscheidung eines Mitgliedstaates ist in jedem anderen Mitgliedstaat ohne ein besonderes Verfahren und ohne weiteres anzuerkennen (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Die Anerkennung bedeutet, dass das ausländische Urteil im Anerkennungsstaat Rechtswirkung entfaltet. Allerdings sind in Art. 45 Abs. 1 EuGVVO Fälle aufgeführt, in denen eine Anerkennung zu versagen ist. Erfasst wird etwa der Fall, dass die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchenden Mitgliedstaates offensichtlich widersprechen würde. Da die Anerkennung nach der EuGVVO keines besonderen Verfahrens bedarf, wird sie regelmäßig inzidenter geltend gemacht. Daraus folgt, dass das Gericht, das über die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet, über die Anerkennung(-sfähigkeit) des Urteils unmittelbar mitentscheidet.
Eine der wichtigsten Neuerungen der aktuellsten Version der EuGVVO (in der sog. Brüssel Ia Version) ist die Abschaffung des sog. Exequatur-Verfahrens. Ab sofort werden Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung durch nationale Gerichte bedarf (Art. 39 EuGVVO). Den von der Vollstreckung betroffenen Parteien steht allerdings die Möglichkeit offen, die Vollstreckung zu verhindern, wenn ihre Rechte im Ursprungsverfahren nicht ausreichend gewahrt oder wesentliche – in der Verordnung benannte Zuständigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen – nicht beachtet wurden. Die spontane Übermittlung einer Übersetzung des zu vollstreckenden Titels ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber auch in Zukunft ratsam sein, da der Schuldner eine Übersetzung des Titels verlangen kann und in diesem Fall die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist bis der Schuldner die Übersetzung erhalten hat (Art. 43 Abs. 2 EuGVVO).
II. Brüssel IIa-VO
Die Brüssel IIa-Verordnung findet Anwendung auf bestimmte familienrechtliche Entscheidungen, nämlich Entscheidungen über Ehescheidungen, Trennung ohne Auflösung oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe, sowie aus diesem Anlass getroffene Entscheidungen über die elterliche Sorge einschließlich Kostenfestsetzungsbeschlüssen (Art. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 49). Die Anerkennung und Vollstreckung von entsprechenden familienrechtlichen ausländischen Gerichtsentscheidungen entspricht dem Verfahren nach Brüssel Ia (s.o.): Die Anerkennung erfolgt regelmäßig inzidenter und die nachfolgende Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Prüfung, die auf rein formale Aspekte beschränkt ist.
III. EU-VTVO
Die Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ermöglicht, dass ein im Erlassstaat vollstreckbarer Titel, der auf Zahlung einer fälligen Geldsumme lautet, durch Gerichte des Erlassstaats auf Antrag des Gläubigers als „Europäischer Vollstreckungstitel“ bestätigt wird. Die EU-VTVO lässt die Anwendbarkeit der EuGVVO unberührt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EU-VTVO ist, dass der Schuldner dem titulierten Anspruch des Gläubigers zu keiner Zeit widersprochen hat und bestimmte verfahrensrechtliche Mindestgarantien (z.B. die Gewährung rechtlichen Gehörs) gewährt wurden. Unwidersprochen ist eine Forderung gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-VTVO, wenn der Schuldner ihr durch Anerkenntnis oder Prozessvergleich zugestimmt hat oder ihr im Erkenntnisverfahren nicht widersprochen hat oder zum Prozess nicht erschienen ist und zuvor auch der Forderung nicht widersprochen hat.
Der Europäische Vollstreckungstitel ist in jedem europäischen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ein vollgültiger Vollstreckungstitel, der keines weiteren Verfahrens der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat bedarf.
Die Vollstreckung richtet sich dann nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates. Dabei darf der Vollstreckungsstaat weder die Entscheidung in der Sache noch ihre Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel überprüfen (Art. 21 Abs. 2 EU-VTVO). Eine Verweigerung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die titulierte Entscheidung, die vollstreckt werden soll, mit einer früheren Entscheidung zwischen den Parteien unvereinbar ist (Art. 21 Abs. 1 EU-VTVO).
IV. Nationales Recht
Das nationale ungarische Recht findet nur auf die Vollstreckung derjenigen ausländischen Titel Anwendung, für die keine europa- oder völkerrechtlichen Besonderheiten gelten. Bei der Vollstreckung eines deutschen Urteils in Ungarn wird daher die Anwendbarkeit des nationalen Rechts eher die Ausnahme sein.
Zunächst bedarf das ausländische Urteil der Anerkennung (Delibation). Die Voraussetzungen der Delibation sind in §§ 109 ff. IPRG geregelt. Nach § 109 Abs. 1 IPRG muss der Beschluss eines ausländischen Gerichts anerkannt werden, wenn die gerichtliche Zuständigkeit des vorgehenden ausländischen Gerichts aufgrund dieses Gesetzes begründet war (lit. a), der Beschluss laut dem Recht des Staates, in dem er gefasst wurde, rechtskräftig geworden ist oder eine gleichwertige Rechtswirkung besitzt (lit. b), und auch keiner der in Abs. 4 festgelegten Verweigerungsgründe (etwa Verstoß gegen die ungarische öffentliche Ordnung) besteht (lit. c). Für die Anerkennung der in vermögensrechtlichen Sachen gefassten Beschlüsse ist eine weitere Bedingung, dass zwischen Ungarn und dem Staat des den Beschluss fassenden Gerichts Gegenseitigkeit besteht, § 113 Abs. 1 IPRG. Nach Abs. 2 kann der Beschluss auch in Fällen nicht bestehender Gegenseitigkeit anerkannt werden, wenn in der Sache die gerichtliche Zuständigkeit des ungarischen Gerichts ausgeschlossen war oder die gerichtliche Zuständigkeit des in der Sache vorgehenden ausländischen Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien beruhte, die den Bestimmungen des ungarischen Rechts entsprach.
Der dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung entsprechend für vollstreckbar erklärte ausländische Beschluss kann im Inland nach den Bestimmungen der dafür maßgebenden Rechtnorm vollstreckt werden, § 123 IPRG. Die Vollstreckungsbestätigung des ausländischen Urteils bewirkt, dass das ausländische Urteil wie ein inländisches Urteil vollstreckt werden kann. Nach Erlangung der Vollstreckungsbestätigung stellt das Gericht über den Titel ein Vollstreckungsblatt bzw. Vollstreckungstitel aus (§ 209 ZwVollstrGu). Bei der Ausstellung prüft das Gericht zum Beispiel, ob das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (d. h. zu einer Leistung verurteilt) und ob die Leistungsfrist abgelaufen ist.
Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, auch ohne ein gerichtliches Urteil zu vollstrecken. Zu nennen sind dabei u. a. Urkunden gemäß § 10 lit. b ZwVollstrGu, die das örtlich zuständige Gericht (§ 20 Abs. 1 ZwVollStrGu) oder ein Notar zuvor mit einer Vollstreckungsklausel versehen hat. Die Urkunde muss den Inhalt der Leistung und die Parteien klar erkennen lassen und auch die weiteren in § 13 Abs. 1 ZwVollStrGu genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine Besonderheit besteht für Ansprüche, die sich aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ergeben: § 23 Abs. 1 ZwVollStrGu gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, aus schriftlichen Aufforderungen zur Begleichung einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Schuld gegen den Arbeitnehmer zu vollstrecken, wenn dieser die Aufforderung nicht zuvor gerichtlich angegriffen hat. Ferner kann das Gericht gemäß § 24 Abs. 1 ZwVollStrGu einen direkten Pfändungsbeschluss ausstellen, wenn der Schuldner vermögenslos ist und die Gläubigerforderung ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners befriedigt werden kann.
D. Kontaktadressen
Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer
Abteilung Recht und Steuern
H-1024 Budapest, Lövőház u. 30
Tel.: +36 1 3457 636
Fax: +36 1 315-0744
E-Mail: info@ahkungarn.hu
Internet: http://www.ahkungarn.hu
- Ungarische Rechtsanwaltskammer (MÜK)
Magyar Ügyvédi Kamara
H-1055 Budapest, Szalay u. 7
Tel.: +36 3119-800
Fax: +36 3117-867
E-Mail: muk@muknet.hu
Internet: http://www.magyarugyvedikamara.hu/
- Ungarische Notarkammer (MOKK)
Magyar Országos Közjegyzői Kamara
1535 Budapest, Pf. 836
Tel.: +36 1 489-4880
Fax: +36 1 356-7052
E-Mail: mokk@mokk.hu
Internet: www.mokk.hu
Belügminisztérium Nyilvántartások Vezetéséért Felelős Helyettes Államtitkárság
1476 Budapest, Postfach 281
Aus Deutschland müssen Anfragen an die zuständige ungarische Auslandsvertretung gerichtet werden.
EULER HERMES
Magyar Követeléskezelő Kft.
H-1037 Budapest, Kiscelli u. 104
Tel.: +36 1 453 9000
Fax: +36 1 453 9009
E-Mail: info.hu@eulerhermes.com
Übersicht aller Inkassobüros in Ungarn:
Beispielfirmen:
– COFACE HUNGARY Credit Insurance, H-1094 Budapest, Tüzoltó u. 57, Tel.: 0036 1 299 2070, Fax: 0036 1 299 2065, E-Mail: iroda@coface.hu
– SIGMA Credit Management Co. Ltd., H-1025 Budapest, Kapy u. 15, Postanschrift: H-1539 Budapest, Pf. 689, Tel.: 0036 1 200-7227, Fax: 0036 1 200-4552, E-Mail: info@sigma.hu
E. Rechtsgrundlagen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sind folgende Übereinkommen in Kraft, in denen für besondere Sachgebiete oder für bestimmte Sonderfälle die Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen geregelt wird:
- Haager Übereinkommen vom 01.03.1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II, 576)
- Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Kindesunterhalt (BGBl. 1965 II, 123)
- VN-Übereinkommen vom 20.07.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II, 149)
- VN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl. 1961 II, 121)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 (BGBl. 1964 II, 425).
Die für bilaterale Abkommen notwendige Gegenseitigkeitserklärung zwischen Ungarn und Deutschland bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zivil[1]und Handelssachen folgt aus den Erklärungen des ungarischen Justizministers vom 30.04.1992 und des Bundesjustizministers vom 29.07.1992 (BGBl. 1992 II, 598).
Der Anwendungsbereich bi- und multilateraler Abkommen wird seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union infolge der Anwendbarkeit zahlreicher EU-Verordnungen eingeschränkt.
- Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des europäischen Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel Ia-VO“)
- Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel IIa-VO“)
- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Das nationale ungarische Recht findet hinsichtlich der Vollstreckung ausländischer Titel nur Anwendung, soweit keine völker- und europarechtlichen Besonderheiten gelten. Soweit es aber um eine Klageerhebung in Ungarn geht, finden sich in den folgenden Gesetzen entsprechende Vorschriften, die die Geltendmachung von Forderungen betreffen:
- Gesetz Nr. XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht (IPRG)
- Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (ZPOu)
- Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch
- Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte (GerOrgGu)
- Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren - Gesetz Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe
- Gesetz Nr. LXXVIII von 2017 - über die Rechtsanwaltstätigkeit
- Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SchiedsGGu)
- Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung
- Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren (GebührGu).