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Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern in Ungarn
Hier finden Sie eine Liste von in unserem Amtsbezirk tätigen Anwälten und Notaren
Haftungsausschluss
Die Angaben in dieser Liste basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Kanzleien sind unverbindlich und ohne Gewähr.
Bei Mandatserteilung hat die Mandantin bzw. der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.
Eine Beauftragung von Rechtsanwälten und/oder die Übernahme der Anwaltskosten für Dritte ist durch die Botschaft nicht möglich.
Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Kanzleien stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Weitere thematische Informationen (etwa zur Geltendmachung von Forderungen oder zur Personensuche und/oder Erbenermittlung) finden Sie unter Informationen von A bis Z
1. Gerichtsorganisation
Die ungarische Rechtsordnung kennt folgende Gerichte:
1. Amtsgerichte („Járásbíróság“)
2. Verwaltungs- und Arbeitsgerichte („Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság“, im Folgenden: Arbeitsgerichte)
3. Landgerichte, in Budapest: das Hauptstädtische Landgericht („Törvényszék“, im Folgenden: Landgerichte)
4. Tafelgerichte („Ítélőtábla“, vergleichbar mit den deutschen Oberlandesgerichten)
5. Oberster Gerichtshof („Kúria“).
Die Landgerichte sind in der Regel die erstinstanzlich zuständigen Gerichte, auch bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte haben als besondere Gerichte existiert, wurden aber mit dem 01. April 2020 abgeschafft. Die Angelegenheiten, für die vorher die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte zuständig waren, wurden in das ordentliche Gerichtssystem integriert. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen entscheidet das Amtsgericht in erster Instanz.
In zweiter Instanz entscheiden die Tafelgerichte (bzw. in bestimmten Fällen die Landgerichte) über eingelegte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Amts- bzw. Landgerichte. Gegen die rechtskräftigen Beschlüsse eines Land- oder Tafelgerichts können außerordentliche Rechtsmittel eingelegt werden, über welche der Oberste Gerichtshof entscheidet. Zudem entwickelt der Oberste Gerichtshof die einheitliche Rechtsprechung.
2. Anwälte und Notare
Die ungarische Anwaltskammer und die regionalen Anwaltskammern sind selbstverwaltende öffentliche Einrichtungen, die die Interessen der Rechtsberufe vertreten sowie Standesregeln festschreiben und durchsetzen, auch anhand von Disziplinarmaßnahmen. Die Selbstverwaltung der Anwälte ist zweistufig: in Form von 20 regionalen Kammern und einer Landeskammer, die der justizministeriellen Aufsicht unterliegt. Die Zulassung erfolgt durch die regionale Kammer, in der der Anwalt seinen Sitz hat. Die Anwaltszulassung ermöglicht die Tätigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet Ungarns ohne geografische Begrenzung. Bei der Benennung muss allerdings sichergestellt werden, dass der geografische Standort des zu bestellenden Rechtsanwalts und der Bestellungsbehörde berücksichtigt wird. Die Ungarische Anwaltskammer nimmt die Interessenvertretung der Anwälte wahr und erlässt berufsrechtliche Regeln. Der Kammer obliegt auch das Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt.
Der Anwaltszwang besteht im Zivilrecht in zweierlei Hinsicht:
- Erstellung zivilrechtlicher Urkunden (z.B. im Verfahren auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister oder Grundbucheintragung bei Änderung der Eigentumsverhältnisse). Die Tätigkeit der Anwälte in Ungarn beschränkt sich nicht nur auf Vorbereitung, Abwicklung, Beratung bei Rechtsgeschäften und prozessuale Vertretung.
- Gegenzeichnung zivilrechtlicher Urkunden mit voller Beweiskraft. Die Anwälte üben damit eine – nach deutschem Verständnis – notarähnliche Funktion aus. Allerdings müssen in einigen Fällen (z.B. Beglaubigung von Urkunden) Notare beauftragt werden.
Ob Anwaltszwang besteht richtet sich nach den §§ 72ff. ZPO n.F. Mangels abweichender Bestimmung eines Gesetzes ist die Rechtsvertretung in den in die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts fallenden Prozessen (einschließlich der Berufungs- und Wiederaufnahmeverfahren) sowie in den Revisionsverfahren im Zusammenhang mit den in die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts fallenden Prozessen für die eine Klagebeantwortung einbringende Partei nicht verbindlich.
Zusammenfassend besteht Anwaltszwang im Zivilverfahren nur – mit einigen Ausnahmen – in Prozessen, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts fallen, darüber hinaus in Verfahren vor dem Tafelgericht für die eine Berufung gegen ein Urteil sowie gegen eine durch Bescheid ergangene Sachentscheidung einlegende Partei, sowie im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof für die eine Berufung einlegende bzw. einen Revisionsantrag stellende Partei.
Im Strafverfahren muss ein Anwalt beauftragt werden, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, der Beschuldigte im begründeten Verdacht steht, die Straftat begangen zu haben, sich in einer freiheitsentziehenden Maßnahme befindet, sich in Haft oder in Gewahrsam befindet, sich einer Zwangsbehandlung unterzieht oder eine Freiheitsstrafe, einen Arrest oder eine Strafvollzugsmaßnahme verbüßt, er unabhängig von seinen geistigen Leistungsfähigkeiten der ungarischen Sprache nicht mächtig oder blind, taub, sprach-behindert, kommunikationsunfähig, stumm ist oder an einer psychischen Störung leidet. Der Staat trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beschuldigte hörgeschädigt, sprachbehindert, blind, taub oder der ungarischen Sprache nicht mächtig ist.
Gemäß § 48 der ungarischen Strafprozessordnung wird von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, wenn dies vorgeschrieben ist, und der Beschuldigte keinen Bevollmächtigten hat.
Eine große Änderung im ungarischen Strafrecht trat am 01.07.2018 in Kraft (Gesetz Nr. XC. von 2017 über die Strafprozessordnung). Eine wichtige Neuerung ist die Einführung einer Vereinbarung. Nachdem der Verdächtigte verhört wurde, kann die Staatsanwaltschaft sich mit dem Angeschuldigten unter Mitwirkung des Verteidigers einigen und einen sogenannten „Deal“ abschließen. Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Zeugen, der einer besonderen Behandlung bedarf, zu einem besonders geschützten Zeugen erklären, wenn seine Aussage sich auf die wesentlichen Umstände eines Falles von außergewöhnlicher Schwere bezieht, die von seiner Aussage zu erwartenden Beweise nicht durch andere Beweise ersetzt werden können oder wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit des Zeugen oder seiner Angehörigen ernsthaft gefährdet wäre, wenn seine Person oder seine Vernehmung als Zeuge offenbart würde. Dieser Antrag auf Erklärung eines besonders geschützten Zeugen wird bis zur Entscheidung über den Antrag zu den Akten des Verfahrens genommen. Diesen kann das Gericht in der Vorbereitungssitzung akzeptieren und einen Beschluss fassen.
Auch gibt es seit der gesetzlichen Änderung in jedem Strafverfahren eine Vorbereitungssitzung. In der Anklageschrift kann die Staatsanwaltschaft auch die Höhe oder Dauer der Strafe oder Maßnahme für den Fall vorschlagen, dass der Angeklagte die Tat in der vorbereitenden Verhandlung gesteht, sodann wird von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen. In diesem Fall kann schon während der ersten Sitzung ein Urteil ergehen.
Nimmt das Gericht das Schuldbekenntnis an, so prüft es weder die Begründetheit der Anklage noch die Frage der Schuld. Bekennt der Angeklagte sich nicht schuldig im Sinne der Anklage, so kann er in der vorbereitenden Verhandlung die Tatsachen und Beweismittel vortragen, auf die sich seine Verteidigung stützt, und die Aufnahme oder den Ausschluss von Beweisen beantragen. Das Gericht kann einen Antrag auf Beweiserhebung oder einen Antrag, der zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist, ohne Angabe von Gründen in der Sache ablehnen. Andernfalls kann es eine Geldbuße dafür verhängen, dass ein zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlicher Antrag in einer Weise gestellt wird, der dazu führt, dass das Verfahren verzögert wird.
Eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts ist eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Anklage und die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten, die strafrechtlichen Folgen oder deren Fehlen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, kann sie nur durch eine außerordentliche beschränkte Berufung oder infolge eines besonderen Verfahrens geändert werden. Sofern die Parteien den Urteilsspruch nicht akzeptieren wollen, kann das Gericht in der zweiten Instanz auch nur diesen ändern.
Das Gericht muss die Parteien über die neuen Regelungen informieren und auf die Folgen hinweisen.
Notare erstellen öffentliche Urkunden, die besondere Beweiskraft haben. Der Notar bewahrt Urkunden sowie Geld und Wertsachen treuhänderisch auf. Aufgrund einer öffentlichen Urkunde kann z. B. unmittelbar gerichtlich vollstreckt werden, ohne dass es eines Gerichtsprozesses bedarf. Durch Ersparung des Risikos eines Prozesses ist es zeit- und kosteneffizienter für die Mandanten.
Verfügungen von Todes wegen sollten bei einem Notar hinterlegt werden, um die Geltendmachung ihres Inhalts zu garantieren. In Erbrechtsangelegenheiten berät der Notar die Parteien entsprechend, um alle Fragen im Zusammenhang mit der Erbfolge im Wege eines Nachlassverfahrens ohne Rechtsstreit zu regeln. Der Notar stellt auf Antrag der als Erbe geltenden Person, des Nachlassgläubigers oder des Testamentsvollstreckers einen Erbschein aus, um die Erbeneigenschaft zu bestätigen.
Im Unterschied zum Anwalt ist der Notar nicht der Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Berater aller betroffenen Parteien. Die Notare sind weisungsunabhängig und nur den Gesetzen unterworfen.
3. Gang des Verfahrens
Anfang 2018 trat in Ungarn die neue Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft, mit der nicht nur die bestehende Kodifizierung grundlegend überarbeitet wurde, sondern die den Zivilprozess moderner und effektiver gestalten und die Gerichtsverfahren letztlich deutlich verkürzen soll. Eine ganz wesentliche Änderung durch das neue Gesetz wurde mit der sog. „getrennten Verfahrensstruktur“ eingeführt, welche die Planbarkeit und die Vorhersehbarkeit des zivilrechtlichen Klageverfahrens insbesondere in der ersten Instanz verbessern und beschleunigen sollen. Nach
den neuen Regelungen wird das erstinstanzliche Verfahren funktionell und vom zeitlichen Ablauf her in zwei verschiedene Phasen aufgeteilt: die Prozessaufnahme und den eigentlichen sachlichen Verhandlungsabschnitt, vgl. §§ 183ff. ZPO n.F.
In der ersten Phase der Prozessaufnahme bestimmen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts den Umfang des Rechtsstreits, den Sachverhalt und die Rechte, um die gestritten wird. Dies erfolgt, indem sie die in der Klageschrift und dem verfahrensleitenden Schriftstück bezeichneten oder in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Tatsachen und Rechte behaupten, bestreiten, zugeben oder einräumen / einen Antrag auf Feststellung der Tatsachen stellen / die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Tatsachen darlegen / eine Erklärung über die Beweiswürdigung und die Anträge auf Zulassung von Beweisen abgeben / ein Beweismittel beibringen. Im anschließenden sachlichen Verhandlungsabschnitt führt das Gericht in dem mit der Prozessaufnahme festgelegten Rahmen des Rechtsstreits die Beweiswürdigung durch und entscheidet den Prozess. Wichtig ist, dass nach Abschluss der Prozessaufnahmephase nachträgliches Vorbringen, weitere Beweismittel, bzw. eine Klageänderung oder Widerklage nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sind. Das Gericht erhebt im Laufe des Verfahrens Beweise nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang Unkenntnis von einem veränderten Sachverhalt ohne eigenes Verschulden der betreffenden Prozesspartei oder aber, wenn eine Klageänderung erst aufgrund einer vom Gericht getroffenen prozessleitenden Maßnahme erforderlich wird. Durch diese strenge Zweiteilung des Verfahrens soll ein in Ungarn bisher vielfach zu beobachtendes Taktieren im laufen-den Prozess, das meist nur zur weiteren Verlängerung der Verfahrensdauer führt, vermieden werden, und das Gericht kann sich in der zweiten Phase auf die Urteilsfindung konzentrieren.
Eine weitere Neuerung stellt das Institut des Beweisnotstandes dar. Zwar gilt auch grundsätzlich weiterhin, dass jede Prozesspartei das Vorliegen der Tatsachen, die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm gehören, auch beweisen muss. Sofern jedoch eine Prozesspartei glaubhaft machen kann, dass nur der Verfahrensgegner über die für die Beweisführung erforderlichen Daten verfügt und sie nachweislich alles unternommen hat, um an die notwendigen Informationen zu gelangen / es ihr nicht möglich ist, die Tatsachen zu beweisen, vom Antragsgeben aber erwartet werden kann, dass er das Nichtbestehen der behaupteten Tatsache beweist / der Erfolg des Beweises durch die Partei, der er zuzurechnen ist, vereitelt wurde und die gegnerische Partei keine begründete Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil nachweist, kann das Gericht von einem Beweisnotstand ausgehen und das Vorbringen als richtig annehmen, wenn es keinen Zweifel an der Richtigkeit hat. vgl. § 265 ZPO n.F.
Nach der Reform der Zivilprozessordnung sind Sammelklagen als kollektive Rechtsdurchsetzung nach den §§ 580 ff ungar. ZPO möglich. Anders als bei der bisher schon möglichen Verbandsklage durch die Verbraucherschutzbehörde, die Staatsanwaltschaft oder die Wettbewerbsbehörde, bietet die Sammelklage für den Anspruchsinhaber die Möglichkeit, selbst ein kollektives Verfahren einzuleiten.
Eine Sammelklage nach §§ 580 ff. der ungarischen Zivilprozessordnung kann von einer Gruppe von mindestens zehn Klägern erhoben werden, wenn dem Anspruch aller Kläger derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Im Wege der Sammelklage kann der gemeinsame, repräsentative Anspruch der Gruppe lediglich bei Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag, aus einem Arbeitsverhältnis oder bei Gesundheitsschädigung durch Umweltbelastungen geltend gemacht werden.
Zudem muss die Sammelklage vom Gericht vorab genehmigt werden. Lehnt das Gericht den Antrag auf Sammel-klage beispielsweise wegen fehlender Repräsentativität des Anspruchs oder des Sachverhalts ab, können die Kläger ihre Ansprüche individuell geltend machen oder das für die Zulässigkeit einer Sammelklage fehlende Element nachholen.
Darüber hinaus stehen nur dem repräsentativen Kläger prozessuale Rechte und Pflichten zu, ein von ihm geschlossener gerichtlicher Vergleich bleibt z.B. selbst dann wirksam, wenn dieser gegen eine Vereinbarung im Vertrag über die Sammelklage verstößt.
Das Gericht entscheidet einheitlich über den Anspruch, die Entscheidung erwächst für alle registrierten Kläger der Sammelklage in Rechtskraft.
4. Honorare, Gebühren und Gerichtskosten
1. Anwaltshonorar und Notargebühr
Der Mandant erteilt dem Rechtsanwalt einen Auftrag, in dem die Parteien den Inhalt des Auftrags, das Auftragshonorar und die voraussichtlichen Kosten vereinbaren müssen. Anwaltshonorare unterliegen in Ungarn keiner Gebührenordnung. Im Regelfall werden Stundenhonorare für die anwaltliche Beratung in einer Größenordnung zwischen 30,- und 300,- Euro pro Stunde vereinbart. Die Höhe des Honorars hängt von Ausbildung, Erfahrung und Sprachkenntnissen des beauftragten Anwalts ab. Bei Vertretung im Prozess oder bei Vertragsgestaltung durch den Anwalt kann auch ein Prozenthonorar, abhängig vom Prozess- bzw. Vertragswert, vereinbart werden. Pauschale Honorare werden meist nur bei längerer Zusammenarbeit zwischen Mandanten und Anwalt vereinbart. Auch Erfolgshonorare sind in Ungarn erlaubt, werden aber nur selten vereinbart.
Notare sind im Gegensatz zu Anwälten an die Gebührentabelle für Notare gebunden. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Befreiung von der Zahlung der Anwaltshonorare oder von der Vorauszahlung dieser Kosten.
2. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren und den gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren (auch „Gerichtsverfahrensgebühren“) müssen von der den Prozess anstrengenden Partei vor Prozessbeginn entrichtet werden, es sei denn, über die Bezahlung der Gebühren ist im Verfahren nachträglich zu entscheiden. Bemessungsgrundlage in einem Zivilverfahren ist in der Regel der Wert des Gegenstands des Verfahrens. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich der Wert nach der streitig gewordenen Forderung. Dies richtet sich in erster Linie nach dem Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren.
Verfügt eine Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kann sie in Zivil- und Strafverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Im Strafverfahren gilt dies insbesondere, wenn der Angeklagte noch keinen Verteidiger benannt hat und ein Verteidiger zwingend erforderlich ist (siehe oben). Die Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Gesetz über die Rechtsbeihilfe (Nr. LXXX/2003). Das Entscheidungskriterium zur Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich im Wesentlichen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die Staatsbürger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, somit auch Deutsche. Unterschieden werden muss dabei von einer Gebührenermäßigung, die von Amts wegen gewährt wird, wenn im Verfahrensverlauf bestimmte Rechtshandlungen vorgenommen werden.
Exkurs: Beschwerden über polizeiliche und behördliche Maßnahmen
Auch ohne anwaltliche Unterstützung kann jede Person, deren Recht oder berechtigtes Interesse durch polizeiliche Maßnahmen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Unterlassen polizeilicher Maßnahmen beeinträchtigt wurde, Beschwerde beim Kommissar für Grundrechte - Polizeiliche Direktion einreichen.
Die Kontaktdaten lauten:
Alapvető Jogok Biztosának Hivatala
Rendészeti Igazgatóság
Pf. 40.
1387 Budapest
E-Mail: panasz@ajbh.hu
Internet: https://www.ajbh.hu/rendeszeti-foigazgatosag-panasz-benyujtasa
Telefon: +36-1 475-7100
Fax: +36-1 269-1615
Beschwerden können über die Internetseite, auf dem Postweg und per E-Mail eingereicht oder persönlich in der Kundenbetreuung des Büros des Kommissars für Grundrechte, nach vorheriger Terminvereinbarung (+36 1 475 7100), zu Protokoll gegeben werden.
Unter diesem Link: https://www.ajbh.hu/panasz-benyujtasa sind alle Behörden aufgeführt, gegen die man auf dieselbe Weise Beschwerde einreichen kann,
z. B. öffentliche Verwaltung, Kommunalverwaltung, Nationalitätenselbstverwaltung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage einer Pflichtmitgliedschaft tätig ist, die ungarischen Streitkräfte, Strafverfolgungsbehörden, andere in dieser Funktion in der öffentlichen Verwaltung tätigen Stellen, Ermittlungsbehörden oder das Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft, Notar, Gerichtsvollzieher, unabhängiger Gerichtsvollzieher, weitere Einrichtungen des öffentlichen Dienstes.
Institutionen
Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer (DUIHK)
Lövőház utca 30
H-1024 Budapest
Tel: +36 1 345 7600
Fax: +36 1 315 0744
E-Mail: info@ahkungarn.hu
Internet: www.ahkungarn.hu
Zusammenschluss von rund 900 Unternehmen und Institutionen. Die DUIHK ist eine vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) anerkannte deutsche Auslandshandelskammer (AHK). Sie ist zugleich außerordentliches Mitglied des DIHK.
Ungarische Anwaltskammer (MÜK) Magyar Ügyvédi Kamara
Szalay utca 7
1055 Budapest
Tel: +36 1 311 9800, +36 1 311 1773
Fax +36 1 311 7867
E-Mail: muk@muknet.hu
Internet: www.magyarugyvedikamara.hu (nur in ungarischer Sprache)
Budapester Rechtsanwaltskammer (BÜK) Budapesti Ügyvédi Kamara
Szalay utca 7
1055 Budapest
Tel: +36 1 353 0155, +36 1 353 0810
Fax: +36 1 332 1385
E-Mail: szolgaltatas@bpbar.hu
Für Anfragen aus dem Ausland: foreign@bpbar.hu
Internet: www.bpugyvedikamara.hu
Die Anwaltskammer Budapest ist die älteste öffentliche Körperschaft der ungarischen Anwaltschaft und repräsentiert mit ihren derzeit etwa 5.200 eingetragenen Mitgliedern rund 60% der ungarischen Anwaltschaft. Sie steht ausländischen Kollegen sowie rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern für Fragen in Verbindung mit der Tätigkeit von Rechtsanwälten, der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsprechung in Ungarn zur Verfügung.
Ungarische Notarkammer (MOKK) Magyar Országos Közjegyzői Kamara
Pasaréti út 16.
H-1026 Budapest
Postanschrift: 1535 Budapest, Pf. 836
Tel: +36 1 489 4880
Fax +36 1 356 7052
E-Mail: mokk@mokk.hu
Internet: www.mokk.hu
Die Internetseite der Notarkammer bietet auch eine Suchfunktion zu örtlich zuständigen Notaren für Nachlassver-fahren und sonstige, nicht streitige Angelegenheiten.
BUDAPEST / Notare
Name und Anschrift | Fachrichtung |
Tamási és Nagy Közjegyzői Iroda Notare: Dr. Attila TAMÁSI, Dr. János Krisztian NAGY Notarassessorin: Dr. Alíz MAGYARICS Baross u. 8 1/5 1085 Budapest Tel.: +36 1 610 4300 E-Mail: iroda@bpkozjegyzo.hu | Fachrichtung: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch |
Notar: DR TÓTH Ádám Ráday u. 34 1/8 1092 Budapest Tel.: + 36 1 476 0158 E-Mail: notar@notar.hu www.notar.hu | Fachrichtung: Korrespondenzsprachen: Deutsch / Englisch / Ungarisch |
BUDAPEST / Rechtsanwälte
Name und Anschrift | Fachrichtung |
Dr. ARÁNYI György Stollár Béla utca 4 1055 Budapest Tel.: +36 1 269 0782 / Mobil: +36 20 923 5336 draranyi@t-online.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. Bajorfi Ákos, LL.M.corp.restruc./Heidelberg/ Kanzlei Bajorfi Visegrádi u.43-45 1132 Bp. Mobil: +36 30 688 0586 E-Mail: info@bajorfi.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch |
BALAZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei Dr. BALÁZS Tamás Honvéd utca 40 3. Stock 1055 Budapest Tel.: + 36 1 302 5697 / + 36 1 302 7938 Fax: + 36 1 3121103 E-Mail: balazs@bakolegal.com www.bakolegal.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Ungarisch |
dr. Buzády Csongor LL.M./Berlin/ budlegal Rechstanwälte Buzády&Udvari Rechtsanwälte Szirtes út 6/B 1016 Budapest Tel.:+36/30 742 7506 office@bud-legal.hu www.bud-legal.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
COLAW-Kölcsey-Rieden & Partner Dr. KÖLCSEY-RIEDEN Roland Stollár Béla utca 22 1055 Budapest Tel.: +36 1 279 3030 Fax: +36 1 279 3039 E-Mail: office@colaw.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. CSEHÓ András Peterka & Partners Iroda 1051 Budapest, Vörösmarty tér 4. Tel.: +36-1-235-1092/Mobil: +36 70 318 0863 E-Mail: cseho@peterkapartners.hu www.peterkapartners.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. CSETNEKI Gábor Rechtsanwalt/Notar Sugár út 42, 8800 Nagykanizsa Sas u. 1.III.em.,1051 Budapest Bajcsy-Zsilinszky u.17.I.em, 3300 Eger Tel.: +36/20-964-7743 E-Mail: gabor@csetnekiiroda.hu www.csetneki.eu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. DOBOS István Bem József utca 9 3.Stock 1027 Budapest Tel: +36 30 308 8151 E-Mail: dobos@doboslegal.eu www.anwaltinungarn.eu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, English, Ungarisch |
Dr. DÓCZY Kinga Orsolya Kanzlei Doczy und Czifra Ferenciek tere 4 1Stock 2a 1053 Budapest Tel.: + 36 70 674 0184 E-Mail: kinga.doczy@dclaw.hu www.dclaw.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. HARAJKA Regina (LL.M. Augsburg) 1.Balassi Bálint utca 9-11. Stock 1-2 1055 Budapest 2. Rákóczi út 6. 1.3. 6000 Kecskemét Tel.: + 36 1 312 5500 / Mobil : +36 20 931 1073 E-Mail: drharajkaregina@gmail.com www.harajka.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Russisch, Ungarisch |
Dr. HAVERLA Szandra (LL.M Augsburg) Áfonya utca 9 1025 Budapest Tel: +36 30 449 3108 E-Mail. haverla@haverla.hu www.haverla.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. KOPECSNIK Miklós Pannónia utca 24 II/I 1136 Budapest Tel.: +36 30 729 6817 Fax: +36 1 239 1408 E-Mail: dr.kopecsnik@gmail.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. LÉVAI Emöke (LL.M) Balassi Bálint utca 27 mfsz. 8 1055 Budapest Tel.: +36 30 402 0018 E-Mail: drlevai@drlevai.eu www.drlevai.eu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. LIBER Ádám Provaris Varga & Partners Rechtsanwälte H-1053 Budapest, Károlyi utca 9. Tel. : +36 70 605 1000 E-mail : Liber.Adam@provaris.hu www.provaris.hu/de | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. MADARASSY Tamás Váli utca 4 IV. em. 2 1117 Budapest Tel./Fax: +36 1 786 2003 Mobil: +36 30 7681529 E-Mail: office@madarassy-legal.com www.madarassy-legal.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
MPK Partners Dr. MADL Marc-Tell (LL.M.MBA) ungarischer und deutscher Rechtsanwalt Szt. István krt. 28 1135 Budapest Tel.: +36 20 38 21 511 E-Mail: marc-tell.madl@mpk-partners.com www.mpk-partners.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch, Englisch |
Dr. OLTI Andrea (LL.M) Várfok utca 3-5 I/1 1012-Budapest Tel.: +36 1 301 0930 E-Mail: droltiandrea@drolti.hu | Fachgebiete: Handelsrecht / Gesellschaftsrecht /IPR / Zivilrecht / Wettbewerbsrecht / Familienrecht / Erbrecht / Immaterial Property Korrespondenzsprachen: Ungarisch, Deutsch, Englisch |
Dr. PARCZER Júlia Bécsi utca 8 1023 Budapest Mobil: +36 30 231 5618 E-Mail: dr.parczer@t-online.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. RÁCZ Orsolya (LL. M, MBA) Rechtsanwälte Winkler und Partner Sümegvár utca 20 1118 Budapest Tel.: +36 1 246 2977, + 36 1 246 3849 Fax: +36 1 309 5242 E-Mail: winkler@t-online.hu www.winklerandpartners.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. SEBÖK László Flórián Udvar Irodaház Polgár utca 8 - 10 C. 201 1033 Budapest Tel.: +36 1 919 1469 Fax: +36 1 919 1468 E-Mail: seb@bzp.hu | Fachgebiete: Immobilienrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. SCHÜLLER Adrienn Hold utca 8 I/2 1054 Budapest Mobil: + 36 30 328 9208 E-Mail: schuller@drschuller.hu www.drschuller.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. SZABÓ Tibor Zsombor (LL.M.) Rechtsanwalt / Dipl.-Fachübersetzer für Sozialwissenschaft und Wirtschaft Magyar(A)-Deutsch(B) Hüvösvölgyi út 197-201, Stiege 3, EG Nr.5. HU-1021 Budapest Tel..+36/30 993 50 89 E-Mail: info@sztzs.hu www.sztzs.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: |
Dr. SZAJLAI Béla Béla király u. 37 1121 Budapest Mobil: +36 20 942 3690 E-Mail: bszajlai@ehszu.hu www.ehszu.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. TALLER Peter (deutscher und ungarischer Rechtsanwalt) Kanzlei in Deutschland: | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch, Englisch, Spanisch, Russisch |
Dr. TARR Ádám (LL.M./Regensburg) Anschrift in Deutschland: | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: |
Dr. TUCZAI Dóra (LL.M./Berlin) budlegal Rechtsanwälte 1094 Budapest, Ferenc krt.25. III/8. Tel.: +36 30 361 3938 E-Mail: dora.tuczai@bud-legal.hu www.bud-legal.hu https://www.anwalt.de/dora-tuczai-2 | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. UDVARI Jesszika budlegal Rechstanwälte Buzády&Udvari Rechtsanwälte Szirtes út 6/B 1016 Budapest Tel.:+36/30 620 8961 office@bud-legal.hu www.bud-legal.hu https://www.anwalt.de/jesszika-udvari | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. VARGA Rita Mária Hattyu utca 16 Hochparterre 7 A 1015 Budapest Tel.: +36 1 266 0665 / Mobil: +36 70 316 2855 deutsche Nr: + 49 692 991 310 Fax: +36 1 266 0665 E-Mail: info@drvargarita.hu www.drvargarita.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. WEIDINGER Péter (LL.M. Frankfurt) Irinyi József utca 32/B VIII/35 1117 Budapest Mobil: +36 30 613 8122 E-Mail: peter.weidinger@ungarischeranwalt.hu www.ungarischeranwalt.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Außerhalb der Hauptstadt (alphabetisch nach Städten)
Name und Anschrift | Fachrichtung |
Dr. KOCH Georg Munkácsy utca 3 6500 Baja Tel.: +36 79 323 934 Mobil: + 36 30 938 2876 E-Mail: drkoch@t-online.hu www.drkoch.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. LÉBER-NAGY Zsuzsanna Ébner György köz 4 3 2040 Budaörs Mobil: +36 20 311 1299 E-Mail: office@leberugyved.hu www.leberugyved.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. PALOTAI Márta Vörösmarty utca 146 2373 Dabas Tel.: + 36 30 966 7886 E-Mail: dr.palotai@gmail.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. Csüry Katalin Petőfi tér 9 4025 Debrecen Mobil: + 36 30 567 8144 Tel./Fax: + 36 52 314285 E-Mail: katalin@drcsury.t-online.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. VARGA Dora (dt.) Dr. NEMES Zsolt (engl. / Ital.) Péterfia utca 2½ 4026 Debrecen Tel.: +36 52 448 458 Mobil: + 36 30 536 7618 E-Mail: info@nemesugyved.hu www.nemesugyved.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch, Italienisch |
Dr. PROVAZNIK Géza 1.) Hanusz utca 12 6000 Kecskemét 2.) Dózsa utca 1 6041 Kerekegyháza Mobil: +36 30 9283 889 E-Mail: gezaprovaznik50@gmail.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. ERDÖSY Tamás Kossuth utca 15-17 8360 Keszthély Tel: +36 83 314 623 E-Mail: erdosy@t-online.hu www.erdosy.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Ungarisch, Deutsch, Englisch, Russisch |
Dr. FÜLÖP Botond Pécsi út 1 7300 Komló Mobil: +36 70 592 7517 Fax: +36 72 281 299 E-Mail: drfulopbotond@gmail.hu www.fulopugyved.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Französisch, Ungarisch |
Dr. KOZMA Ágota Péntekhely utca 19 8681 Látrány Mobil: + 36 20 296 5544 E-Mail: info@ugyved.cc | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. HORVÁTH Ágnes Munkácsy M. utca 9 7621 Pécs Mobil: + 36 20 328 9331 E-Mail: office@drhorvathagnes.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. NEUHEISER Romuald Rákóczi út 69 fsz.1 7626 Pécs Tel./Fax: +36 72 214 189 Mobil: + 30 20 347 1154 E-Mail: romuald@gamnil.com www.pecsiugyved.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |
Dr. SCHVERTFŐGEL Zsuzsanna Király utca 85 I/6 7626 Pécs Tel: +36 72 224 227/ Mobil: +36 20 952 7378 E-Mail: office@schvertfogel.com www.schwertfogel.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. BARTÓK Ferenc Liszt Ferenc utca 3 1/2 8000 Székesfehérvár Mobil: + 36 20 662 6109 E-Mail: iroda@drbartok.hu www.drbartok.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. NAGY Nóra Liszt Ferenc utca 3 1/2 8000 Székesfehérvár Mobil: + 36 20 662 6109 E-Mail: iroda@nagynoraugyved.hu www.nagynoraugyved.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. PATAKY Tibor PhD Árnyas utca 4 5201 Törökszentmiklós Tel: +36 56 390 447 Fax: +36 56 390 447 E-Mail: drpatakyt@drpataky.hu www.drpataky.hu | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch, Ungarisch |
Dr. NÉMETH Sándor Óváros tér 2 8200 Veszprém Mobil: +36 20 552 2375 Fax: +36 88 325 550 E-Mail: ra.ungarn@gmail.com | Fachgebiete: Korrespondenzsprachen: Deutsch, Ungarisch |