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Aufenthalt Deutscher in Ungarn
Recht auf EU-Freizügigkeit
Jeder Unionsbürger hat das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU, des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz einzureisen. Sie dürfen sich dort für die Dauer von drei Monaten aufhalten. (. Unionsbürger müssen dazu im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein, aber keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen erfüllen. Dies bezeichnet man als Freizügigkeit.
Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen folgende Unionsbürger:
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Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer)
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nicht erwerbstätige Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen
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Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren)
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Familienangehörige dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
Grundgedanke ist, dass Unionsbürger für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich zu erhalten und die Sozialsysteme des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen zu beanspruchen.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger nach Ungarn auswandern möchten, und nicht erwerbstätig sind (z.B. Student/in oder Teilnehmer/in eines länderübergreifenden Jugend- oder Freiwilligenprogramms) oder im Ruhestand sind, müssen Sie also über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und Ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Aufenthaltsrecht in Ungarn
Rechtliche Grundlagen
Das für EU-Bürger geltende Einreise- und Aufenthaltsrecht in Ungarn wird durch das Gesetz Nr. I/2007, das am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, geregelt.
Konkretisiert wird dieses Gesetz durch die ebenfalls am 1.7.2007 in Kraft getretene Regierungsverordnung Nr. 113/2007 (V. 24.).
Grundlage ist die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Aufenthaltszeit von unter drei Monaten, über drei Monaten und einem dauerhaften Aufenthalt in Ungarn.
Aufenthalt unter drei Monaten
Deutsche Staatsangehörige haben grundsätzlich das Recht, in das Gebiet der Republik Ungarn einzureisen, wenn sie im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises oder Reisepasses sind. Eine Anmeldung der Einreise oder des Aufenthaltes ist bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet.
Aufenthalt von mehr als drei Monaten / EWR-Registrierungsbestätigung
Ein Aufenthaltsrecht für eine Zeit von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen haben alle Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also auch deutsche Staatsangehörige, wenn sie
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
- hinreichend Vorsorge getroffen haben, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet und sie insbesondere über eine umfassende Krankenversicherung verfügen, oder
- der Aufenthalt im Rahmen der Absolvierung eines staatlich anerkannten Studiums – einschließlich Berufs- und Erwachsenenbildung - erfolgt und ebenfalls genügend hinreichend Vorsorge getroffen wurde, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet und eine umfassende Krankenversicherung gegeben ist.
Bei einem Aufenthalt in Ungarn von mehr als drei Monaten besteht für deutsche Staatsangehörige eine generelle Pflicht zur Registrierung. Spätestens am 93. Tag nach der Einreise zu einem dauerhaften Aufenthalt ist dieser unter Mitteilung der personenbezogenen Daten bei der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság) bzw. bei einer Außenstelle der nach dem zukünftigen Wohnsitz zuständigen Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei persönlich anzumelden. Dabei sind neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass die Unterlagen einzureichen, aus denen sich das Bestehen des Aufenthaltsrechtes ergibt.
In der Regel sind dies:
- Arbeitsvertrag oder
- eine Erklärung eines Eigentümers oder Geschäftsführers einer ins Handelsregister eingetragenen Firma, die den Namen, die Handelsregisternummer und die Steuernummer der Firma enthält oder
- bei Einzelunternehmern der gültige Gewerbeschein oder eine Registrierungsnummer oder
- bei Arbeitssuchendenden Dokumente, die dies nachweisen, wobei der Beginn der Erwerbstätigkeit wahrscheinlich sein muss oder
- eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung bei Absolvierung eines Studiums oder
- bei der Rechtsstellung als Familienangehöriger ein Dokument zum Nachweis des Bestehens einer Familienbeziehung,
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis bei eigener Immobilie sowie
- Nachweise hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel und
- der Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung oder der finanziellen Deckung dieser Leistungen.
Sind alle Bedingungen erfüllt, erteilt die Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei sofort eine Registrierungsbestätigung für EWR-Staatsangehörige (EGT állampolgár regisztrációs igazolás), die die Anmeldung und den Anmeldetag belegt.
Die Registrierungsbestätigung ist grundsätzlich unbefristet, verliert aber ihre Gültigkeit, wenn das Aufenthaltsrecht, etwa mit Beendigung eines Studiums, erlischt. Ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Aufenthaltsrecht in Ungarn sich aus seiner Erwerbstätigkeit ergibt, verliert dieses nicht schon dadurch, dass er vorübergehend, etwa durch Krankheit, an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Nähere Informationen, insbesondere zu den erforderlichen Unterlagen, sind auf der englischsprachigen Website der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei zu finden:
http://www.bmbah.hu/index.php?lang=en
(unter der Rubrik: „Residence in Hungary“ – „Registration Certificate for EEA Nationals“).
Wohnsitzkarte (Lakcímkártya)
Die Wohnsitzkarte (Lakcímkártya) gibt Auskunft über die registrierte Adresse einer in Ungarn wohnenden Person.
Für EWR-Staatsangehörige ist die vorherige Beantragung der Registrierungsbestätigung Voraussetzung für die Beantragung einer Wohnsitzkarte.
Mit der Anmeldung des Aufenthaltes erfolgt zugleich die Meldung des ersten Wohnsitzes in Ungarn. Die Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei leitet diese Meldung automatisch an die Zentralbehörde zur Verwaltung des Registers der personenbezogenen Daten und Wohnanschriften der Bürger weiter. Dieses stellt aufgrund der Mitteilung den behördlichen Ausweis zum Nachweis der Wohnanschrift und der Personenidentifikationsnummer aus, den sie per Post an den Antragssteller übermittelt.
Hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente wird auf die Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen.
Bei Änderung des Wohnsitzes ist die neue Anschrift der für ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung mittzuteilen.
Die Adresskarte spielt auch im alltäglichen Leben eine bedeutende Rolle. Die auf der Karte vermerkte Adresse und der Stadtbezirk entscheiden zum Beispiel über die Zuteilung zum Hausarzt, der eine Behandlung verweigern kann, wenn der Patient nicht in seinen lokalen Zuständigkeitsbereich fällt. Zudem wird häufig das Vorzeigen der Karte, beispielsweise beim Autokauf oder einer Polizeikontrolle, verlangt.
Dauerhafter Aufenthalt
Spätestens nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Unterbrechung in Ungarn steht deutschen Staatsangehörigen ein ständiges Aufenthaltsrecht in Ungarn zu. Bei einem Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Ungarn sind deutsche Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen bereits vor Ablauf von fünf Jahren zum ständigen Aufenthalt berechtigt.
Auf persönlichen Antrag bei der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei bzw. bei der für den Wohnsitz zuständigen Außenstelle wird eine ständige Aufenthaltskarte für EU-Staatsangehörige (Tartózkodási Engedély) erteilt. Diese verliert ihre Gültigkeit, wenn das ständige Aufenthaltsrecht, etwa bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von zwei Jahren, erloschen ist. Über den Antrag auf Ausstellung der dauerhaften Aufenthaltskarte wird innerhalb von 70 Tagen entschieden.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung bei der in erster Instanz entscheidenden Behörde ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Zuständig für die Erteilung der Meldebestätigung und der ständigen Aufenthaltskarte sind die Kundendienstbüros der Außenstelle der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei am Ort des zukünftigen ungarischen Wohnsitzes.
Für Budapest und das Komitat Pest befindet sich das zuständige Kundendienstbüro in der Budafoki út. 60, Eingang Sztregova köz, H-1117 Budapest, Tel.: +36 1 463 9100.
Nähere Informationen zu den Bedingungen und notwendigen Nachweisen des Aufenthaltsrechtes in Ungarn und den dafür erforderlichen Formularen sind zu finden auf der englischsprachigen Homepage der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei unter
http://www.bmbah.hu/index.php?lang=en
(unter der Rubrik: „Permanent Residence in Hungary“ – „Permanent Residence Card“).
Krisenvorsorgeliste (ELEFAND)
Alle Deutschen, die - auch nur vorübergehend - im Amtsbezirk der Auslandsvertretung leben, können in eine Krisenvorsorgeliste („ELEFAND“) gemäß § 6 Abs. 3 des deutschen Konsulargesetzes aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Maßnahme. Es wird dringend dazu geraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, damit die Botschaft - falls erforderlich - in Krisen- und sonstigen Ausnahmesituationen mit den Deutschen in ihrem Amtsbezirk schnell Verbindung aufnehmen kann.
Auch kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich nach der Eintragung in ELEFAND Informationen zu Wahlen sowie Sicherheitsinformationen oder allgemeine Informationen (über Gesetzesänderungen usw.) zusenden zu lassen. Die Krisenvorsorgeliste ELEFAND ist zu finden unter:
Krankenversicherung
Es gelten die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr.987/2009. Auszüge aus den Verordnungen finden sich auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland unter:
(unter der Rubrik: Informationen – Rechtsquellen - EG-/EWR-Recht).
Für alle deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, besteht in Ungarn Versicherungsschutz. Als Nachweis dient die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Der Abschluss einer zusätzlichen Rückholversicherung sollte überlegt werden. Da die in Ungarn gewährten gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen im Umfang und Standard nicht denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechen, ist für kurzfristige Aufenthalte ggfs. der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfehlenswert.
Wer privat versichert ist, sollte mit der Krankenkasse vor Reiseantritt eine private Auslands-krankenversicherung abschließen.
Bei vorübergehendem Aufenthalt (weniger als drei Monate) können bei bestehender Versicherung in Deutschland diejenigen Leistungen in Anspruch genommen werden, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer nach dem ungarischen Leistungskatalog als medizinisch notwendig angesehen werden. Eine Behandlung ist gegen Vorlage der EKVK nur bei solchen Ärzten möglich, die als Vertragsärzte bei der Nationalen Krankenversicherungskasse (Országos Egészégbiztosítási Pénztár, kurz: OEP) registriert sind. Diese Ärzte sind unter anderem an dem Schild mit der Aufschrift: „a társadalombiztosítás egészségügyi szolgáltatásaira szerződött szolgáltató“ zu erkennen. Die zahnärztliche Versorgung ist vergleichbar, unter Umständen müssen jedoch Kosten der verwendeten Materialien selbst getragen werden.
Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Bei dauerhaftem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Ungarn kann man auf Antrag Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden und erhält eine Krankenversicherungskarte mit Sozialversicherungsnummer, die Társadalombiztosítási Azonosító Jelet tartalmazó igazolvány (TAJ). Mit der TAJ-Karte wird neben der Krankenversicherung auch die Sozial- und Rentenversicherung geregelt. Somit können sämtliche vom ungarischen Gesundheitssystem vorgesehenen Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die TAJ-Karte muss bei der zuständigen Gesundheitsbehörde, welche den Regierungsbüros der jeweiligen Komitate unterstellt sind, beantragt werden. Folgende Dokumente sind in der Regel für den Antrag vorzulegen:
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gültiger Personalausweis oder Reisepass,
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Nachweis über die Registrierung der Wohnadresse, also die Adresskarte (Lakcímkártya) oder ein beglaubigter Mietvertrag sowie
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Nachweis über die Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag) oder der Einkünfte aus Selbständigkeit.
Für Budapest ist die Hauptabteilung für Krankenversicherungen (Egészségbiztosítási Főosztály) in der Teve utca 1/a.-c., 1139 Budapest, zuständig.
Minderjährige, Schüler, Studenten im Vollzeitstudium, Rentner, Geringverdiener im Rentenalter, Mutterschaftsgeld- und Sozialschutzleistungsempfänger und Pflegeheimbewohner erhalten eine kostenlose medizinische Versorgung in Ungarn.
Zusätzlich zur TAJ-Karte ist die Beantragung einer EKVK für Reisen ins europäische Ausland ratsam, da dort die TAJ Karte selten anerkannt wird. Die Beantragung der EKVK ist kostenlos ebenfalls bei der zuständigen Gesundheitsbehörde möglich. Vorzulegen sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, eine Kopie der TAJ Karte und ein Einkommensnachweis.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland unter https://www.dvka.de/ und der ungarischen Verbindungsstelle der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung: Országos Egészségbiztositási Pénztár, Nemzetközi és Európai Uniós Föosztály, Váci út 73/A, 1139 Budapest XIII, Tel: (+36-1) 350-2001, E-mail: oep@oep.hu , Internet: http://www.oep.hu (auch auf Deutsch) zu finden.
Sorgerechtliche Besonderheiten
Sowohl Ungarn als auch Deutschland sind seit 1. Januar 2011 Beitrittsstaaten des Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ). Gemäß dem Übereinkommen bestimmt sich die Beurteilung der elterlichen Sorge nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Ungarn haben stets beide Elternteile – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben – immer die gemeinsame elterliche Sorge.
In Deutschland haben Mütter von nichtehelichen Kindern, bei denen zwar ein Vaterschaftsanerkenntnis erfolgte, aber keine Sorgeberechtigung abgegeben wurde, die alleinige elterliche Sorge. Jugendämter am Geburtsort des Kindes können hierüber eine sogenannte Negativbescheinigung ausstellen. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich aber um keinen Beschluss im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Brüssel IIa-Verordnung oder Art. 16 Abs. 1 KSÜ.
Wenn diese Mütter allerdings mit den Kindern nach Ungarn umziehen und hier ihren ständigen Aufenthalt nehmen, ändert sich die Sorgerechtslage. Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, wird nunmehr ebenfalls sorgeberechtigt und bleibt es laut KSÜ auch, wenn die Mutter später wieder nach Deutschland zurückzieht.
Im Passverfahren und auch bei sonstigen Amtshandlungen muss für diese minderjährigen Kinder also auch die Zustimmung des Vaters vorgelegt werden.
Alternativ steht es den Müttern frei, sich wegen einer Einzelfallentscheidung an die zuständige ungarische Vormundschaftsbehörde oder einer Sorgerechtsübertragung an das ungarische Zivilgericht zu wenden.
Es gibt grundsätzlich noch eine andere juristische Möglichkeit: Neben dem beschriebenen Verfahren vor Ort in Ungarn könnte, im Rahmen der anwendbaren Brüssel II b-Verordnung, alternativ ein Sorgerechtsverfahren in Deutschland in Frage kommen. Wenn die Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 10 Brüssel II b-Verordnung schließen, gibt es die Möglichkeit, die Zuständigkeit gem. Art. 12 bzw. Art. 13 Brüssel II b-VO auf Grund der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes an ein deutsches Gericht zu übertragen.
Zu diesem unter engen Voraussetzungen möglichen Verfahren sollten Sie mit einem Familiengericht in Deutschland in Kontakt treten und sich auch erkundigen, ob das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit ist. Erfahrungsgemäß werden, wenn die Zuständigkeit geklärt ist, zumindest die einstweilige Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. hilfsweise der einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts, die Pässe alleine zu beantragen, durch deutsche Familiengerichte sehr schnell erlassen.
Die Botschaft empfiehlt, sich für ein solches Verfahren und bei Fragen zum Verfahren selbst anwaltlich in Deutschland beraten lassen.
Beratung für Auslandstätige und Auswanderer
Allgemeine Informationen für Auslandstätige und Auswanderer nach Ungarn sind zu finden auf der Website des Bundesverwaltungsamtes unter:
https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/A/Auswanderer_Auslandstaetige/auswanderer_node.html
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit sich bei einer nach § 1 Auswandererschutzgesetz erlaubten Auskunfts- und Beratungsstelle in Deutschland beraten lassen. Die Kontaktdaten sind ebenfalls auf der oben genannten Website des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht. Die Beratungsstellen informieren u.a. zu folgenden Themen:
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Einreise
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Aufenthalt und Meldewesen
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Einfuhr und Zoll
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Arbeit
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Steuern
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Soziales und Gesundheit
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Erziehung und Bildung
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Wohnen
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Fahrzeughaltung
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Staatsangehörigkeit
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Konsularhilfe und Rechtsbeistand
Die Botschaft ist keine Beratungsstelle für Auslandstätige und Auswandere. Die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft kann Sie nicht vor ungarischen Behörden, Polizeistellen oder Gerichten vertreten und leistet über die in diesem Merkblatt enthaltenen allgemeinen Informationen keine Unterstützung bei Wohnsitznahme, Anmeldeverfahren, Arbeitssuche, Kfz-Angelegenheiten, Bank- und Versicherungsfragen, Sprachproblemen oder sonstigen administrativen Schritten in Ungarn.
Quellen für weitergehende Informationen
Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság
Budafoki útca 60, H-1117 Budapest
Postfach: 1903 Budapest, Pf. 314
Telefon: +36 1 463 9100
Fax: +36 1 463 9169
E-Mail: migracio@bah.b-m.hu
Internet: www.bmbah.hu
Dort steht auch ein telefonischer Kundendienst zur Verfügung:
Tel: +36 14639292 (Mo-Do: 8.30-16.00, Freitag: 8.00-13.30)
Die Liste der zuständigen Kundendienstbüros der Regionalbüros der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei finden Sie unter:
(unter der Rubrik: „Contacts“–>„Contact details of the regional offices“)
Egészségbiztosítási Főosztály
Teve utca 1/a.-c., 1139 Budapest
Telefon: +36 1 288 5100
Telefax: +36 1 288 5245
GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn
Telefon: +49 228 9530-0
Telefax: +49 228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de
Országos Egészségbiztositási Pénztár
Nemzetközi és Európai Uniós Föosztály
Váci út 73/A, 1139 Budapest XIII
Telefon: +36 1 350 2001
E-Mail: oep@oep.hu
Internet: www.oep.hu
Bundesverwaltungsamt
Postanschrift: 50728 Köln
Abteilung ZMV
Telefon: +49 22899 358 4998
Telefax: +49 22899 10 358 5108
E-Mail: auswandern@bva.bund.de
Internet: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/A/Auswanderer_Auslandstaetige/auswanderer_node.html
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der EU-Kommission unter https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu_de und auf EURES, dem europäischen Portal zur beruflichen Mobilität unter https://ec.europa.eu/eures/public/en/homepage
Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer
Haus der Deutsch-Ungarischen Wirtschaft
H - 1024 Budapest, Lövőház u. 30
Telefon: +36 1 345 7600
Telefax: +36 1 315 0744
E-Mail: info@ahkungarn.hu
Internet: www.ahkungarn.hu
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-5212
Fax: +49 228 410-5401
E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Sorgerecht_node.html