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Beglaubigungen, Beurkundungen, Apostille
Beglaubigung, © Photothek.de
Allgemeine Hinweise
Die deutschen Auslandsvertretungen sind - im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten - nicht verpflichtet, Beglaubigungen oder Beurkundungen vorzunehmen. Das Angebot besteht darüber hinaus nur für Dokumente, die zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich vorgesehen sind.
Es steht allen Kunden frei, sich zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder zur Beurkundung eines Antrages an das zuständige deutsche Gericht, die zuständige deutsche Behörde oder ein deutsches Notariat zu wenden.
Die deutsche Botschaft in Budapest nimmt Beglaubigungen für Personen vor, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Ungarn haben. Bei Vorsprache in der Botschaft sollten Sie daher Ihre Meldebescheinigung für Ungarn („Lakcím-Kártya“) vorlegen können.
Die für die Beglaubigungen oder Bescheinigungen anfallenden Gebühren können zum aktuellen Gegenwert in bar gezahlt werden (nur Annahme von HUF) oder mit Kreditkarte (wobei in diesem Fall das Konto mit Euro belastet wird). Es ist nicht möglich, bar in Euro zu zahlen.
Beglaubigung von Fotokopien
Die Beglaubigung einer Fotokopie ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.
Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
- da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt grundsätzlich die Beglaubigung von Schriftstücken bei der Botschaft Budapest in einer anderen Sprache als der ungarischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache grundsätzlich aus.
- Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind.
- Wenn das Original den Anschein erweckt, als sei es verändert worden
- Fotokopien können beglaubigt werden, wenn das Originaldokument vorgelegt wird. Die Fotokopien werden von der Botschaft angefertigt. Mitgebrachte Fotokopien können nicht beglaubigt werden.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Fotokopie beträgt pro Dokument 28.- Euro bei Kreditkartenzahlung (nur Visa und MasterCard) bzw. bei Barzahlung den jeweiligen Gegenwert in Forint. Barzahlungen in Euro sind nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei deutschen Behörden grundsätzlich ungarische Personenstandsurkunden in der neuen, dreisprachigen Form vorlegen müssen oder die Urkunden müssen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer (siehe hierzu auch Punkt 6) in die deutsche Sprache übertragen werden. Wenn Sie also eine Urkunde, die nur in ungarischer Sprache ausgestellt ist bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen, sollten Sie auch die Übersetzung beglaubigen lassen.
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Lebensbescheinigungen
Lebensbescheinigungen für Rentenangelegenheiten auf einem mehrsprachigen Formular können grundsätzlich auch bei den ungarischen Stadt- oder Kommunalverwaltung bestätigt werden.
Wenn Sie die Lebensbescheinigung in der Botschaft bestätigen lassen möchten, beachten Sie bitte unsere allgemeinen Öffnungszeiten Montag - Freitag 09.00 - 12.00 Uhr; Dienstag und Donnerstag auch 13.30 - 15.30 Uhr. Eine Terminbuchung ist nicht erforderlich.
Ihre Angaben im Teil A der Lebensbescheinigung tragen Sie bitte bereits zuhause ein. Ihre eigenhändige Unterschrift im Teil A leisten Sie dagegen erst bei Ihrem Besuch in der Botschaft vor dem Konsulatsmitarbeiter. Bitte nehmen Sie keine Eintragungen im Teil B (Bestätigung) vor. Dieser ist für die amtliche Bestätigung vorgesehen.
Die bestätigte Lebensbescheinigung senden Sie selbst an den Renten-Service zurück. Eine Versendung durch die Botschaft ist nicht möglich.
Die Bestätigung einer Lebensbescheinigung für eine gesetzliche Rente erfolgt in der Botschaft gebührenfrei. Zur Erteilung einer Lebensbescheinigung für eine private Zusatzversicherung (Betriebsrenten, private Renten) fällt dagegen eine Gebühr von 34,07 Euro an. Die Gebühr ist zahlbar mit Kreditkarte (nur Visa und MasterCard) oder in Bar zum jeweiligen Gegenwert in Forint. Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.
Lebensbescheinigungen für Rententräger anderer Staaten (inkl. EWR-Staaten und Schweiz) werden durch die Botschaft Budapest nicht ausgestellt.
Weitere Bescheinigungen
Konsularbeamte sind gesetzlich nicht befugt, eine abschließende, rechtsverbindliche personenstandsrechtlich oder namensrechtliche Entscheidung zu treffen. Dies obliegt in der Regel dem zuständigen deutschen Standesbeamten. Die Botschaft kann daher auch keine Bescheinigung zur Gültigkeit der Vornamenswahl ausstellen.
Konsularische Bescheinigungen über die Ehefähigkeit oder Ledigkeit eines Deutschen werden nicht ausgestellt, da Ungarn deutsche Ehefähigkeitszeugnisse anerkennt.
Falls Sie Ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Ungarn haben, kann Ihnen die deutsche Botschaft in folgenden Fällen eine Grenzübertrittsbescheinigung als konsularische Bescheinigung erteilen:
- Sie haben zur Dokumentation der Ausreise von der zuständigen Ausländerbehörde das Formular „Grenzübertrittsbescheinigung“ erhalten
- Sie können Ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Ungarn durch eine ungarische Aufenthaltserlaubnis und eine Lakcím-Karte nachweisen
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände in Bezug auf eine ungarische Gesellschaft werden seitens der Botschaft Budapest nicht ausgestellt. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen deutschen Behörde, ob der Nachweis durch einen beglaubigten Auszug aus dem ungarischen Handelsregister geführt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie gebeten, sich zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung an einen deutschen Notar zu wenden.
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Unterschriften
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
- „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
- Beantragung eines Führungszeugnisses (siehe hierzu auch Merkblatt der Botschaft)
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Die Unterschriftsbeglaubigung ist eine öffentliche Beurkundung bezogen auf das Wissen der Urkundsperson darüber, wer die Unterschrift vor ihr vollzogen oder anerkannt hat.
Hierfür ist die persönliche Vorsprache in der Botschaft erforderlich.
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte (außer der Lakcím-Karte) mit:
- das zu unterzeichnende Dokument,
- bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag;
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 56,43 Euro bei Kreditkartenzahlung (nur Visa und MasterCard) bzw. bei Barzahlung den jeweiligen Gegenwert in Forint. Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.
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Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister
Bei der Anmeldung eines Geschäftsführers einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder eines Liquidators zum Handelsregister müssen diese gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG u.a. über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt werden. In der Regel ist neben der Beglaubigung der Unterschrift auf der Anmeldung auch die „Zeichnung der Unterschrift“ erforderlich.
Die Personen müssen zum Termin außer der Lakcím-Karte:
- das zu unterzeichnende Dokument,
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
mitbringen. Sie müssen das Dokument im Beisein des Konsularbeamten (nachdem sie hierzu aufgefordert wurden) unterzeichnen.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 56,43 Euro bei Kreditkartenzahlung (nur Visa und MasterCard) bzw. bei Barzahlung den jeweiligen Gegenwert in Forint. Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.
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Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Identitätsüberprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Deutsche Auslandsvertretungen dürfen keine Identitätsüberprüfungen nach dem GwG vornehmen Dazu gehören auch Unterschriftsbeglaubigungen für Bankgeschäfte oder die Überprüfung der Identität des Bankkunden und des wirtschaftlich Berechtigten.
Diese Identitätsprüfung können Sie
- bei einer Auslandsniederlassung der jeweiligen Bank
- in Mitgliedsstaaten der EU bei Rechtsanwälten, Notaren und anderen Banken
vornehmen.
Ausnahmen bestehen für
- die Eröffnung eines Sperrkontos im Rahmen eines Visumsantrages. Für nähere Informationen zu dem Verfahren fordern Sie hierzu bitte vor einer Terminvereinbarung das Merkblatt der Botschaft an.
- Den Abschluss eines Studentendarlehens der KfW. In diesem Fall vereinbaren Sie bitte über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft einen Termin für eine Unterschriftsbeglaubigung. Zum Termin sprechen Sie mit dem ausgefüllten und zu unterzeichnenden Antrag, einer Kopie Ihres Reisepasses sowie einem gültigen Ausweisdokument vor. Der Antrag ist im Beisein des Konsularbeamten zu unterzeichnen. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift und der Passkopie beträgt 56,43 Euro bei Kreditkartenzahlung (nur Visa und MasterCard) bzw. bei Barzahlung den jeweiligen Gegenwert in Forint. Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.
Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen
Bestätigungen der Richtigkeit von Übersetzungen werden von der Botschaft nicht vorgenommen.
Von deutschen Behörden und Gerichten wird meist eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen.
Für die Verwendung in Ungarn bzw. gegenüber ungarischen Behörden können beglaubigte Übersetzungen ausschließlich durch die Landesbüros für Übersetzungen und Beglaubigungen OFFI erstellt werden.
Beurkundungen
Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z. B. Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, Adoptionen) ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung eine Beurkundung vorgeschrieben. Bitte wenden Sie sich direkt an das deutsche Nachlassgericht bzw. die entsprechend zuständige Stelle in Deutschland.
Auch die Botschaft kann Beurkundungen vornehmen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Für die Antragstellung können Sie sich an das Rechts- und Konsularreferat wenden. Sie bekommen dann einen Fragebogen zugesandt, den Sie ergänzen und zurückschicken. Ein Termin zur Beurkundung wird vereinbart, wenn alle Vorfragen geklärt sind.
Apostille
Ungarn und Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens vom 05.10.1961. Dieses regelt, dass deutsche und ungarische Urkunden, die mit einer Über-beglaubigung, der so genannten „Apostille“ versehen sind, im jeweils anderen Land ohne weitere Formalitäten als echt anerkannt werden. Eine Legalisation im Rechtssinne ist daher nicht erforderlich. Die Apostille wird in Stempelform auf der Originalurkunde angebracht.
Die Botschaft ist in das Apostilleverfahren nicht eingebunden.
Befreiung vom Apostilleerfordernis: Zwischen Deutschland und Ungarn gilt für den Urkundenverkehr die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden (sogenannte EU-Apostillenverordnung). Deutsche Innenbehörden, Justizorgane und Notare sowie die Auslandsvertretungen müssen seit Inkrafttreten der Verordnung zum 16.02.2019 die von dieser Verordnung erfassten Urkunden aus allen EU-Mitgliedsländern ohne weiteren Echtheitsnachweis akzeptieren.
Ungarische Urkunden sollen bei deutschen Stellen nach Möglichkeit mit Übersetzungshilfe auf mehrsprachigem Formular gemäß Verordnung (EU) 2016/1191 vorgelegt werden. Weisen Sie das ausstellende ungarische Standesamt bei Beantragung der Urkunde daraufhin, dass Sie eine solche Übersetzungshilfe benötigen.
Ist es nicht möglich eine Übersetzungshilfe zu erhalten, müssen ungarische Urkunden entweder in dreisprachiger Form vorgelegt werden oder, im Falle einer Urkunde, die ausschließlich in ungarischer Sprache ausgestellt wurde, vom Ungarischen Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigung (OFFI) in die deutsche Sprache übersetzt werden. Sofern in einer dreisprachigen ungarischen Personenstandsurkunde in dem Feld Megjegyzések (Mentions / Notes) Eintragungen in ungarischer Sprache stehen, ist in der Regel auch eine Übersetzung dieser Urkunden erforderlich.
Hier finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen.