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Beglaubigungen, Beurkundungen, Apostille

Beglaubigung, © Photothek.de
- Allgemeine Informationen
- Beglaubigung von Fotokopien
- Lebensbescheinigungen
- Weitere Bescheinigung
- Unterschriftsbeglaubigungen
- Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister
- Identitätsüberprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen
- Beurkundungen
- Apostille
Allgemeine Informationen
Die deutsche Botschaft in Budapest kann grundsätzlich nur Beglaubigungen oder Beurkundungen für Personen vornehmen, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Ungarn haben. Bei Vorsprache in der Botschaft sollten Sie daher Ihre Lakcímkártya (Wohnsitzkarte) vorlegen können.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind - im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten - nicht verpflichtet, Beglaubigungen oder Beurkundungen vorzunehmen. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, sich zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Beurkundung eines Antrages an das zuständige deutsche Gericht, die zuständige deutsche Behörde oder ein deutsches Notariat zu wenden.
Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen grundsätzlich auch nur Beglaubigungen oder Beurkundungen vor, wenn die entsprechenden Dokumente zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich vorgesehen sind.
Die für die Beglaubigungen oder Bescheinigungen anfallenden Gebühren sind zahlbar bar zum aktuellen Gegenwert in Forint oder mit Kreditkarte (nur Mastercard/Visa; Betrag wird in Euro abgebucht). Es ist nicht möglich bar in Euro zu zahlen.
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Fotokopien ist, soweit nicht anders angegeben, eine vorherige Online-Terminbuchung erforderlich. Hier finden Sie unser Terminsystem.
Sprechen Sie wegen der Sicherheitskontrollen unbedingt 15 Minuten vor Beginn Ihres Termins mit ausgefüllten Anträgen und allen in unseren Hinweisen genannten Unterlagen. Wenn Sie später als 15 Minuten nach Beginn Ihres Termins oder ohne ausgefüllte Anträge oder Unterlagen vorsprechen, können Sie nicht mehr vorsprechen und müssen einen neuen Termin vereinbaren..
Beglaubigung von Fotokopien
Die Beglaubigung einer Fotokopie ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.
Dazu wird in der Botschaft eine Kopie des Originals des Schriftstückes gefertigt und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
-
Computerausdrucke oder andere maschinell erstellte Dokumente die weder Unterschrift noch Stempelaufdruck haben und daher beliebig oft reproduzierbar sind
-
Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
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Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind.
-
wenn das Original den Anschein erweckt, als sei es verändert worden
- Schriftstücke in einer anderen Sprache als der ungarischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache, da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt.
Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
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Ihren gültigen Pass oder Ausweis | Nachweis Ihrer Identität und persönlichen Angaben. Es ist das Originaldokument mitzubringen - die ungarische digitale Ausweisfunktion kann nicht durch die Botschaft eingelesen werden |
2 |
Originaldokument | Hilfsweise können auch Kopien von in Deutschland beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen beglaubigt werden |
3 |
Lakcímkártya (Wohnsitzkarte) | Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in Ungarn |
Die Gebühr beträgt je Dokument aktuell 28,00 Euro.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei deutschen Behörden grundsätzlich ungarische Personenstandsurkunden in der neuen, dreisprachigen Form vorlegen oder die Urkunden von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer (siehe hierzu auch Punkt 8) in die deutsche Sprache übertragen werden müssen. Wenn Sie also eine Urkunde, die nur in ungarischer Sprache ausgestellt ist bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen, sollten Sie auch die Übersetzung beglaubigen lassen.
Lebensbescheinigungen
Die Lebensbescheinigung ist ein einfaches Zeugnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz (KG), für das die Regelungen des Beurkundungsgesetzes gelten. Die Lebensbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Rentenempfänger noch am Leben und damit zum Weiterbezug der Rente berechtigt ist.
Lebensbescheinigungen auf einem mehrsprachigen Formular können grundsätzlich auch bei den ungarischen Stadt- oder Kommunalverwaltungen bestätigt werden. Die Botschaft kann Angaben zum Familienstand oder Wohnsitz NICHT bestätigen.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Vorsprache bei der Botschaft für eine Lebensbescheinigung zur Vorlage bei staatlichen Rentenversicherungen und bei Entschädigungsbehörden keinen Termin benötigen. Sie können hierzu montags bis freitags zwischen 09:00 bis 11:30 Uhr sowie montags – donnerstags zwischen 13.30 – 15.00 Uhr vorsprechen.
1 |
Ihren gültigen Pass oder Ausweis | Nachweis Ihrer Identität und persönlichen Angaben. Es ist das Originaldokument mitzubringen - die ungarische digitale Ausweisfunktion kann nicht durch die Botschaft eingelesen werden. |
2 |
Lebensbescheinigung | Teil A der Lebensbescheinigung muss vollständig ausgefüllt aber noch nicht unterschrieben sein. |
3 |
Lakcímkártya (Wohnsitzkarte) | Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in Ungarn |
Änderungen zu Ihren Angaben sollte der Berechtigte im Teil A der Lebensbescheinigung bereits vor der Vorsprache in der Botschaft zuhause eintragen. Die Unterschrift auf der Lebensbescheinigung leisten Sie erst bei Ihrem Termin vor dem Mitarbeiter der Botschaft. Beim Termin in der Botschaft muss der Berechtigte die Lebensbescheinigung im Teil A dann eigenhändig vor dem Mitarbeiter der Botschaft unterschreiben. Eintragungen im Teil B (Bestätigung) sollen von den Berechtigten nicht vorgenommen werden.
Die bestätigte Lebensbescheinigung senden die Berechtigten selbst an den Renten Service zurück. Eine Versendung durch die Botschaft ist nicht möglich.
Zur Erteilung einer Lebensbescheinigung für eine private Zusatzversicherung (Betriebsrenten, private Renten) fällt eine Gebühr von aktuell 34,07 Euro an, und es muss vorab über das Terminvergabesystem der Botschaft unter Beglaubigungen und Bescheinigungen ein Termin vereinbart werden.
Lebensbescheinigungen für Rententräger anderer EU-Staaten (inkl. EWR-Staaten und Schweiz) werden durch die Botschaft Budapest grundsätzlich nicht ausgestellt.
Weitere Bescheinigung
a) Konsularbeamte sind gesetzlich nicht befugt, eine abschließende, rechtsverbindliche personenstandsrechtlich oder namensrechtliche Entscheidung zu treffen. Dies obliegt in der Regel dem zuständigen deutschen Standesbeamten. Die Botschaft kann daher auch keine Bescheinigung zur Gültigkeit der Vornamenswahl ausstellen.
b) Konsularische Bescheinigungen über die Ehefähigkeit oder Ledigkeit eines Deutschen werden nicht ausgestellt, zumal Ungarn deutsche Ehefähigkeitszeugnisse anerkennt.
c) Falls Sie Ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Ungarn haben, kann Ihnen die deutsche Botschaft in folgenden Fällen eine Grenzübertrittsbescheinigung als konsularische Bescheinigung erteilen:
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Sie haben zur Dokumentation der Ausreise von der zuständigen Ausländerbehörde das Formular „Grenzübertrittsbescheinigung“ erhalten
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Sie können Ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Ungarn durch eine ungarische Aufenthaltserlaubnis und eine Lakcím-Karte nachweisen
d) Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände in Bezug auf eine ungarische Gesellschaft werden seitens der Botschaft Budapest nicht ausgestellt. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen deutschen Behörde, ob der Nachweis durch einen beglaubigten Auszug aus dem ungarischen Handelsregister geführt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie gebeten, sich zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung an einen deutschen Notar zu wenden.
Unterschriftsbeglaubigungen
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
-
Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
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„einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z.B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
-
Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft (siehe hierzu auch Merkblatt der Botschaft)
Die Unterschriftsbeglaubigung ist eine öffentliche Beurkundung bezogen auf das Wissen der Urkundsperson darüber, wer die Unterschrift vor ihr vollzogen oder anerkannt hat. Hierfür ist die persönliche Vorsprache in der Botschaft nach vorheriger Terminbuchung erforderlich.
Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
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Ihren gültigen Pass oder Ausweis | Nachweis Ihrer Identität und persönlichen Angaben. Es ist das Originaldokument mitzubringen - die ungarische digitale Ausweisfunktion kann nicht durch die Botschaft eingelesen werden |
2 |
Lakcímkártya (Wohnsitzkarte) | Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in Ungarn |
3 |
das zu unterzeichnende Dokument | Die Erklärung oder das vollständig ausgefüllte Antragsformular. Erklärung/Antragsformular dürfen noch nicht unterschrieben sein |
4 |
den bereits geschlossenen Vertrag |
Falls es sich bei dem zu unterzeichnenden Dokument um eine Genehmigungserklärung handelt. |
Es fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 Euro (Stand: Januar 2025) an.
Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister
Bei der Anmeldung eines Geschäftsführers einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder eines Liquidators zum Handelsregister müssen diese gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG u.a. über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt werden.
Hierfür ist die persönliche Vorsprache in der Botschaft nach vorheriger Terminbuchung erforderlich.
Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
1 |
Ihren gültigen Pass oder Ausweis | Nachweis Ihrer Identität und persönlichen Angaben. Es ist das Originaldokument mitzubringen - die ungarische digitale Ausweisfunktion kann nicht durch die Botschaft eingelesen werden |
2 |
Lakcímkártya (Wohnsitzkarte) | Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in Ungarn |
3 |
die Anmeldung zum Handelsregister | Die Anmeldung muss vollständig ausgefüllt, darf aber noch nicht unterschrieben sein |
Die Unterschrift auf der Anmeldung muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet werden.
Es fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 Euro (Stand: Januar 2025) an.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Identitätsüberprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Deutsche Auslandsvertretungen dürfen keine Identitätsüberprüfungen nach dem GwG vornehmen Dazu gehören auch Unterschriftsbeglaubigungen für Bankgeschäfte oder die Überprüfung der Identität des Bankkunden und des wirtschaftlich Berechtigten.
Diese Identitätsprüfung können Sie vornehmen:
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bei einer Auslandsniederlassung der jeweiligen Bank
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in Mitgliedsstaaten der EU bei Rechtsanwälten, Notaren und anderen Banken
Ausnahmen bestehen für
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die Eröffnung eines Sperrkontos im Rahmen eines Visumsantrages. Für nähere Informationen zu dem Verfahren fordern Sie hierzu bitte vor einer Terminvereinbarung das Merkblatt der Botschaft an.
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den Abschluss eines Studentendarlehens der KfW. In diesem Fall vereinbaren Sie bitte über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft einen Termin für eine Unterschriftsbeglaubigung. Zum Termin sprechen Sie mit dem ausgefüllten und zu unterzeichnenden Antrag, einer Kopie Ihres Reisepasses sowie einem gültigen Ausweisdokument vor. Der Antrag ist im Beisein des Konsularbeamten zu unterzeichnen. Für die Beglaubigung der Unterschrift und der Passkopie fällt eine Gebühr von 56,43 Euro (Stand: Januar 2025) an.
Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen
Bestätigungen der Richtigkeit von Übersetzungen werden von der Botschaft grundsätzlich nicht vorgenommen.
Von deutschen Behörden und Gerichten wird meist eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen.
Für die Verwendung in Ungarn bzw. gegenüber ungarischen Behörden können beglaubigte Übersetzungen ausschließlich durch das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI, https://www.offi.hu) erstellt werden, dass mit Kundendienststellen in allen größeren Städten Ungarns vertreten ist. In Budapest lautet die Adresse:
Bajza u. 52
1062 Budapest
Tel. +36 1 428 9600
E-Mail: budapest@offi.hu
Beurkundungen
Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses) ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung die strengere Form einer Beurkundung vorgeschrieben.
In diesen Fällen ist eine Terminbuchung über das Online-System nicht möglich. Bitte nehmen Sie zur Vorbereitung der Urkunde und Terminabsprache rechtzeitig Kontakt per E-Mail mit dem Rechts- und Konsularreferat auf.
a) Erbscheinsanträge: beachten Sie hier die Hinweise zum Nachlassverfahren in Deutschland und Ungarn
b) Vaterschaftsanerkenntnis: die Botschaft beurkundet grundsätzlich nur Vaterschaftsanerkenntnisse und ggfs. Sorgerechtserklärungen, wenn das Kind in Deutschland geboren wurde und/oder es und seine Mutter dort seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz haben. Die Vaterschaft zu einem in Ungarn geborenen Kind können Sie beim zuständigen ungarischen Standesbeamten anerkennen. Dort ist auch die Beurkundung eines vorgeburtlichen Anerkenntnisses möglich.
Apostille
Ungarn und Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens vom 05.10.1961. Dieses regelt, dass deutsche und ungarische Urkunden, die mit einer Über-beglaubigung, der so genannten „Apostille“ versehen sind, im jeweils anderen Land ohne weitere Formalitäten als echt anerkannt werden. Eine Legalisation im Rechtssinne ist daher nicht erforderlich. Die Apostille wird in Stempelform auf der Originalurkunde angebracht.
Die Botschaft ist in das Apostilleverfahren nicht eingebunden.
Befreiung vom Apostilleerfordernis: Zwischen Deutschland und Ungarn gilt für den Urkundenverkehr die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden (sogenannte EU-Apostillenverordnung). Deutsche Innenbehörden, Justizorgane und Notare sowie die Auslandsvertretungen müssen seit Inkrafttreten der Verordnung zum 16.02.2019 die von dieser Verordnung erfassten Urkunden aus allen EU-Mitgliedsländern ohne weiteren Echtheitsnachweis akzeptieren.
Ungarische Urkunden sollen bei deutschen Stellen nach Möglichkeit mit Übersetzungshilfe auf mehrsprachigem Formular gemäß Verordnung (EU) 2016/1191 vorgelegt werden. Weisen Sie das ausstellende ungarische Standesamt bei Beantragung der Urkunde daraufhin, dass Sie eine solche Übersetzungshilfe benötigen.
Ist es nicht möglich eine Übersetzungshilfe zu erhalten, müssen ungarische Urkunden entweder in dreisprachiger Form vorgelegt werden oder, im Falle einer Urkunde, die ausschließlich in ungarischer Sprache ausgestellt wurde, vom Ungarischen Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigung (OFFI) in die deutsche Sprache übersetzt werden. Sofern in einer dreisprachigen ungarischen Personenstandsurkunde in dem Feld Megjegyzések (Mentions / Notes) Eintragungen in ungarischer Sprache stehen, ist in der Regel auch eine Übersetzung dieser Urkunden erforderlich.
Hier finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen.