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Verlustgründe
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, welche im Folgenden dargestellt werden.
- Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
- Verlust durch Rückkehr ins Vertreibungsgebiet
- Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
- Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
- Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
- Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime 1933-1945
- Verlust durch Adoption
- Verlust durch Eheschließung
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Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.
Wer als deutscher Staatsangehöriger, egal ob in Deutschland oder im Ausland, auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Dieser Verlust tritt automatisch per Gesetz ein, ohne dass es dazu einer besonderen Erklärung bedarf oder die deutschen Behörden davon Kenntnis erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, wie eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Ein solcher Verlust kann allein dadurch verhindert werden, dass einem zuvor auf eigenen Antrag hin eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Im Zusammenhang mit Passausstellung, Geburt von Kindern, Familiennachzug und sonstigen Anlässen wird geprüft, ob die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besteht. Der Umstand, dass jemand noch seinen deutschen Reisepass oder Personalausweis besitzt, wird dabei nur als Indiz gewertet. Bei Zweifeln kann ein Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden.
Seit einer gesetzlichen Neuregelung am 28. August 2007 können EU-Bürger und Schweizer in Deutschland eingebürgert werden, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Gleichzeitig ist der bisherige automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz entfallen. Mit Wirkung vom 28.08.2007 benötigen Deutsche, die zusätzlich zu ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz annehmen möchten, somit keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Für in Ungarn wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag vor dem 28.08. 2007 in die ungarische Staatsangehörigkeit eingebürgert wurden, gilt damit: Mit dem Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren, wenn nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Nach der Einbürgerung geborene Kinder erwerben dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit vom vormals deutschen Elternteil. Umgekehrt gilt, dass diese Kinder bei Geburt vor dem Einbürgerungstermin des Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.
Für in Ungarn wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag ab dem 28.08. 2007 in die ungarische Staatsangehörigkeit eingebürgert wurden, tritt dagegen kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
Verlust durch Rückkehr ins Vertreibungsgebiet
Wer bis zum 31.07.1999 als Statusdeutscher (d.h. Personen, die zuvor in Deutschland als Vertriebene und Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit oder Spätaussiedler aufgenommen und nicht eingebürgert worden waren) auf das Gebiet des Vertreibungsstaates (u. a. Republik Ungarn) zur dauerhaften Wohnsitznahme zurückkehrte, verlor den Deutschen-Status, es sei denn er wurde dadurch staatenlos.
Beispiel:
Der ungarische Staatsangehörige A deutscher Volkszugehörigkeit reiste 1972 als Spätaussiedler nach Deutschland aus, wo er registriert wurde und einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge erhielt. Dadurch erwarb er den Status eines Deutschen im Sinne des Grundgesetztes ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Ihm wurde ein deutscher Ausweis oder Reisepass ausgestellt. Er wurde in Deutschland nicht eingebürgert. 1997 meldete sich A in Deutschland ab und zog nach Ungarn zurück. Mit seiner Wohnsitznahme in Ungarn verlor A seinen Status als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wieder. Sein 1999 geborenes Kind erwarb nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende besitzt, seit dem 1. Januar 2000 ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar.
Ab dem 6. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr für Deutsche als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung
besitzen und in die Streitkräfte einer dieser Staaten eingetreten sind. Unter diese Regelung fällt u.a. auch Ungarn. Ein gesonderter Antrag ist somit nicht mehr nötig. Die Zustimmung gilt als erteilt. Der Eintritt darf jedoch nicht vor dem 6. Juli 2011 erfolgt sein, um sich auf diese pauschale Zustimmung berufen zu können.
Ein deutsch-ungarischer Doppelstaater, der zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 5. Juli 2011 freiwillig in die ungarischen Streitkräfte eingetreten ist, hat seine deutsche Staatsangehörigkeit damit verloren.
Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher kann aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm der beantragte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert wurde.
Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime 1933-1945
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach
Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)
Verlust durch Adoption
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.