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Staatsangehörigkeitsausweis und Negativbescheinigung

30.04.2019 - Artikel

In Zweifelsfällen kann es erforderlich sein den Besitz oder Nicht-Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit förmlich feststellen zu lassen.

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis © Ute Grabowsky / photothek.net

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Auslandsvertretungen können nicht rechtsverbindlich feststellen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist. Ein deutscher Personalausweis/Reisepass ist kein Beweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers und seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Im Feststellungsverfahren ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Dabei ist die Abstammung bis zu einem 1914 oder davor geborenen Vorfahren nachzuweisen. Kommt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Gelegentlich wird auch einen Nachweis benötigt, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. In diesem Fall können Sie über das BVA eine Negativbescheinigung beantragen.


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