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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

30.04.2019 - Artikel

Personen die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese zwischenzeitlich verloren können auf Antrag im Wege einer sogenannten Ermessenseinbürgerung nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wiedereingebürgert werden.

Deutscher und zweiter Pass vor Deutschlandfahne
Deutscher und zweiter Pass vor Deutschlandfahne © blickwinkel

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in Deutschland lebt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber mit Auslandswohnsitz prüft, ob eine Einbürgerung trotz Auslandsaufenthalts möglich ist. Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Neben dem Nachweis des öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.

Folgendes ist wichtig:

In der Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) und dem 28. August 2007 (gesetzlichen Neuregelung für EU-Bürger und Schweizer) haben zahlreiche in Ungarn lebende Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten. In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist unter Anderem, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit hingegen vor dem 01.01.2000 verloren haben, weil keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag, kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, Ihr privates Interesse findet nur nachrangig Berücksichtigung. Die Chancen, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, sind dementsprechend gering. Um aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt (staatsangehoerigkeit(at)bva.bund.de) und gegebenenfalls anschließende Antragstellung bei der Botschaft Budapest.

Bei Antragstellung wird die zuständige Auslandsvertretung ein persönliches Gespräch mit Ihnen führen und Ihre Unterschrift auf dem Antrag beglaubigen. Bitte vereinbaren Sie daher einen Vorsprachetermin und legen bei Antragstellung den Antrag, Originale sowie einen vollständigen Satz Kopien aller Urkunden vor. Die Auslandsvertretung wird dann eine kostenfreie Kopienbeglaubigung vornehmen. Die Originalurkunden werden Ihnen unmittelbar zurückgegeben.

Die Botschaft Budapest wird den Antrag an das BVA weiterleiten. Sie müssen mit einer ca. dreijährigen Bearbeitungsdauer rechnen. Es ist durchaus möglich, dass das BVA weitere Unterlagen von Ihnen anfordert.

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