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Geburtsanzeige / Nachbeurkundung der Geburt
Babyfüsse schauen unter Bettdecke hervor, © blickwinkel
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland nachbeurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde bezüglich einer in Deutschland erfolgten Geburt wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Geburtsstandesamt.
Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Artikel „Staatsangehörigkeit des Kindes“.
Antragsberechtigt sind die Eltern (Vater oder Mutter können auch allein beantragen) oder das volljährige Kind, um dessen Geburt es sich handelt. Im Zuge der Antragstellung kann eine Namenserklärung für das Kind abgegeben werden. Bitte machen Sie sich hierzu mit den Informationen in der Rubrik „Namensrecht“ vertraut. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss der Antrag für minderjährige Kinder von beiden Elternteilen gemeinsam persönlich gestellt werden.
Hat die im Ausland geborene Person bzw. der Antragsteller auch noch einen Wohnsitz in Deutschland, kann der Antrag direkt ohne Beteiligung der Botschaft bei dem für den innerdeutschen Wohnort zuständigen Standesamt gestellt werden.
Informationen zum Ablauf der Beantragung über die Botschaft und den dafür benötigten Unterlagen finden Sie in unserem Merkblatt Geburtsanzeige.